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NELLES ARBEITSRECHT


Abmahnung

Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers und warnt diesen mit der Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen.

Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung:

Die Abmahnung dient der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung. Bei Pflichtverletzungen im Leistungsbereich ist eine vergebliche Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich erforderlich. Entbehrlich ist die Abmahnung jedoch im sogenannten Vertrauensbereich. Zu den Störungen im Vertrauensbereich gehören insbesondere unerlaubte Handlungen, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug usw. Bei einem derartigen Verstoß ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorausgegangene Abmahnung zu kündigen.

Gegenrechte des Arbeitnehmers:

Wird eine Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen gestützt, muss das Abmahnschreiben insgesamt aus der Personalakte entfernt werden, wenn sich herausstellt, dass nur ein Verstoß nicht vorliegt.

Stand 12.07.2006 Ne/pa

    

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