ANWALTSKANZLEI

                              

INFORMATIONEN 

NELLES AKTUELL


Arbeitsrecht Aktuell / November 2008

Pflegezeitgesetz

1.) Ziel des Gesetzes

Am 1.7.2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.

2.) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Beschäftigte haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder kurzfristig die pflegerische Versorgung sicherzustellen. Dem Arbeitgeber ist die Verhinderung und der voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen. Einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung wegen dieser kurzzeitigen Verhinderung haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Offen gelassen hat der Gesetzgeber, ob bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ein solcher Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann sich aus § 616 BGB ergeben. Dies wird von der Rechtsprechung in Zukunft zu klären sein.

3.) Pflegezeit

Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sieht das Gesetz die Inanspruchnahme einer Pflegezeit vor. Dieser Anspruch auf Pflegezeit besteht allerdings nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Dem Arbeitgeber ist die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen. Die Pflegezeit beträgt für jeden Pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.

Während der Pflegezeit hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber keinen Vergütungsanspruch. Er nimmt praktisch unbezahlten Urlaub.

4.) Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann allerdings eine Kündigung von der zuständigen Behörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

5.) Befristete Verträge

Wenn für die Vertretung eines Beschäftigten ein Arbeitnehmer eingestellt wird, so kann mit diesem ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Die Vertretung stellt einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar.

6.) Nahe Angehörige

Nahe Angehörige, für die entweder die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder die Pflegezeit in Anspruch genommen werden können sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheänlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

7.) Unabdingbarkeit

Von den Vorschriften des Pflegezeitgesetzes kann zu Ungunsten der Beschäftigten nicht abgewichen werden. Die Vorschriften sind insoweit zwingend.

Stand 22.11.2008 Ne/Ne

    

© Anwaltskanzlei Nelles, Orchheimer Straße 1, D-53902 Bad Münstereifel,

Tel: +49 2253/8028, Fax: +49 2253/8930, e-mail: sekretariat@ra-nelles.de

Alle Angaben ohne Gewähr !