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Arbeitsrecht Aktuell Februar 2009
Neues zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
1.) Benachteiligung aufgrund des Alters
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist inzwischen 2 ½ Jahre in Kraft getreten. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits wichtige Entscheidungen getroffen. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.
2.) Tarifliche Altersgrenze 65
Altersgrenzen in Tarifverträgen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen sind zulässig. Diese Befristung des Arbeitsvertrags ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, den das Bundesarbeitsgericht mit der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik begründet. Die Klage der 65 Jahre alten Klägerin auf Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus wurde abgewiesen (BAG, Urteil vom 18.06.2008 7 AZR 116/07 ).
3.) Tarifliche Altersgrenze 60 für Kabinenpersonal der Fluggesellschaften
Das BAG hat die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Altersgrenze im Tarifvertrag nicht als sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) anerkannt. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals eine Gefahr für die Flugzeuginsassen darstellen könnte (BAG, Urteil vom 16.10.2008 7 AZR 253/07 ).
4.) Tarifliche Altersgrenze 60 für Piloten
Die tarifliche Altersgrenze für Piloten (Cockpit-Personal) wird allerdings in der Rechtsprechung für wirksam erachtet. Dies wird mit der Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit wegen fortschreitendem Alter begründet (BAG, Urteil vom 21.07.2004 7 AZR 589/03; LAG Köln, Urteil vom 28.02.2008 10 Sa 663/07 ).
5.) Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung
Zunächst hat das BAG klargestellt, dass eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot des AGG verletzt, sozialwidrig und damit unwirksam sein kann. Allerdings steht das Verbot der Altersdiskriminierung der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist nach AGG zulässig. Die Kündigungsschutzklage des 51 Jahre alten Klägers wurde abgewiesen (BAG, Urteil vom 06.11.2008 2 AZR 701/07 ).
6.) Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente
Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Dies gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Dies begründet das Gericht mit dem Zweck der Abfindung, in der Zukunft auftretenden Nachteile und Risiken auszugleichen. Die Klage des 60 Jahre alten, schwerbehinderten Klägers, wurde abgewiesen (BAG, Urteil vom 11.11.2008 1 AZR 475/07 ).
Stand 01.02.2009 Pi/Ne
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