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Arbeitsrecht Aktuell Juni 2009

Aktuelle Urteile

1) Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geändert. Bisher hatte das BAG entschieden, dass die Urlaubsabgeltung voraussetze, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich hätte erbringen können. Die Urlaubsabgeltung war daher ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahtlos in Rente ging.

Das BAG hat mit Urteil vom 24.03.2009 –9 AZR 983/07- entschieden, dass im Hinblick auf die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06) Arbeitnehmer, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses der Urlaub auszubezahlen ist, auch wenn sie weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sind.

2) Betriebsrentenrecht

Die im Jahre 2003 vorgenommene außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um € 500,00 führte bei zahlreichen Versorgungsordnungen dazu, dass die Betriebsrente vieler Arbeitnehmer reduziert worden ist. Dieser Verfahrensweise hat das BAG mit Urteil vom 21.04.2009 –3 AZR 695/08- widersprochen.

Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsordnung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu ergänzen ist, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. In Abzug zu bringen ist allerdings die Steigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

3) Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

Sozialpläne sehen häufig vor, dass sogenannte rentennahe Arbeitnehmer geringere Abfindungen erhalten als jüngere Kollegen. Der Kläger hatte darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und eine Benachteiligung aufgrund seines Alters gesehen. Das BAG hat mit Urteil vom 11.11.2008 –1 AZR 475/07- entschieden, dass die Betriebsparteien in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindung vorsehen dürfe. Dies gelte auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden sei. Sozialpläne dienten dazu, den Arbeitnehmern einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile zu gewähren die in Folge der Betriebsschließung entstehen. Die rentennahen Mitarbeiter seien durch den Bezug der Altersrente ausreichend abgesichert.

4) Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen –anders bei laufendem Arbeitsentgelt- einen Rechtsanspruch des Arbeitsnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Hierfür ist es ausreichend, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Die entsprechende Klausel muss allerdings klar und verständlich sein.

Mit Urteil vom 30.07.2008 –10 AZR 606/07- hat das BAG der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Gehalts stattgegeben, weil die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung unklar und widersprüchlich war. Dort war geregelt, dass es sich um eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung handele. Diese Klausel sei widersprüchlich und unwirksam.

Stand 01.06.2009 Pi/Ne

    

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