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Arbeitsrecht Aktuell September 2009

Aktuelle Urteile

1.) Versäumte Klagefrist

Arbeitnehmer können die Wirksamkeit einer Kündigung beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Allerdings muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mitglied die Gewerkschaft rechtzeitig zur Klageerhebung beauftragt hatte und die Frist versehentlich nicht eingehalten worden war.

Das BAG hat mit Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 548/08 – entschieden, dass der Arbeitnehmer selbst zwar schuldlos an der Fristversäumung sei. Er müsse sich jedoch das Verschulden des von ihm beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. Dieser hätte durch entsprechende Vorkehrungen die Einhaltung der Frist sicherstellen müssen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Ebenso hat das BAG in Fällen entschieden, in denen ein Rechtsanwalt die Einhaltung der Frist von drei Wochen versäumt hatte. In diesen Fällen kommen allerdings Regressansprüche gegen die Gewerkschaft bzw. den Rechtsanwalt in Betracht.

2.) Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen

Ein Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er einem Arbeitnehmer über das vereinbarte Entgelt hinaus zusätzliche Leistungen gewährt. Allerdings muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Der beklagte Arbeitgeber hatte denjenigen Mitarbeitern eine Sonderzahlung von 300,00 € gewährt, die zu einem früheren Zeitpunkt eine Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich zugestimmt hatten. Der Kläger hatte dies damals abgelehnt und verlangte die Zahlung von 300,00 €.

Der 10. Senat des BAG hat mit Urteil vom 05.08.2009 – 10 AZR 666/08 – entschieden, dass dem Kläger nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung zustehe. Der Zweck der Sonderzahlung diene nicht allein der Kompensation der mit den Änderungsverträgen verbundenen Nachteile, sondern es werde auch die Betriebstreue honoriert. Zudem sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, der Änderung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich zuzustimmen. Hieran dürften keine für den Kläger nachteiligen Folgen geknüpft werden.

3.) Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen im Falle einer freiwillig gewährten Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen gemacht werden. Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden 14 Arbeitnehmer, darunter der Kläger, die sich einige Jahre vorher nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitbedingungen eingelassen hatten. Der 5. Senat des BAG hat mit Urteil vom 15.07.2009 – 5 AZR 486/08 – entschieden, der Arbeitgeber handele nicht sachwidrig oder willkürlich, wenn er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer mit der Lohnerhöhung teilweise ausgleiche. Da der Kläger seinerzeit keinen Einkommensverlust erlitten habe, könne er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Stand 08.09.2009 Pi/Ne

    

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