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Arbeitsrecht Aktuell Februar 2010
Aktuelle Urteile
1.) Kündigungsfristen europarechtswidrig
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unzulässige Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer enthält. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen sind. Im Verfahren hatte der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin eine Kündigung mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende ausgesprochen. Unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr hätte die Kündigungsfrist 4 Monate zum Monatsende betragen.
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Regelung eine Ungleichbehandlung enthalte, die an das Alter anknüpfe. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Gesichtspunkt der Beschäftigungspolitik noch aus der Situation am Arbeitsmarkt.
Folge der Europarechtswidrigkeit ist die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die diskriminierende Vorschrift bei der Entscheidung nicht anzuwenden (EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/077).
2.) Nachzahlungen für Leiharbeitnehmer
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Leiharbeitnehmer (CGZP) nicht tariffähig ist.
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen (Bezahlung) wie Stammarbeitnehmer erhalten müssen. Von diesem Grundsatz kann allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die CGZP hat mit Arbeitgebern und dem Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsfirmen Tarifverträge abgeschlossen, die erheblich niedrigere Löhne als die der Stammbelegschaft der entleihenden Betriebe vorsehen. Sind diese schlecht dotieren Tarifverträge mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam, haben die Leiharbeitnehmer Nachzahlungsanspruch in Höhe der Vergütung der Stammbelegschaft.
Die fehlende Tariffähigkeit der CGZP ergebe sich daraus, dass die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP eine Regelungskompetenz für Zeitarbeitnehmer nur innerhalb ihrer jeweiligen Branchenzuständigkeit hätten (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Tarifgemeinschaft CGZP Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt hat.
3.) Flashmob-Aktion im Arbeitskampf zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage eines Arbeitgeberverbandes abgewiesen, mit der der Gewerkschaft Ver.di der Aufruf zu "Flashmob-Aktionen" im Einzelhandel untersagt werden sollte.
Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen hatten. Ferner hatten sie durch koordinierten Kauf von "Pfennig-Artikeln" Warteschlangen an den Kassen verursacht.
Das BAG vertritt die Auffassung, dass derartige Maßnahmen zur Durchsetzung tariflicher Ziele der durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften unterfallen. Gegenüber einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion sei auch keine Betriebsblockade (BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08).
Stand 12.02.2010 Ne
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