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Arbeitsrecht Aktuell / Februar 2007

Arbeitsrecht und Rechtsschutzversicherung

Bei rechtsschutzversicherten Arbeitnehmern kommt es manchmal zu Streitigkeiten mit der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherungen lehnen in bestimmten Situationen häufig den Versicherungsschutz ganz oder teilweise ab.

1.) Kosten eines Mehrvergleichs

Mit Urteil vom 14.09.2005 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung bei einem Vergleich im arbeitsgerichtlichen Prozess auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, die dadurch entstehen, dass bisher noch nicht streitige Gegenstände im Vergleich mitgeregelt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherer für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen. Dies kann z.B. bei Regelungen im Vergleich bezüglich der Vergütung, der Freistellung, des Zeugnisses oder sonstiger Ansprüche der Fall sein.

2.) Aufhebungsvertrag und Versicherungsfall

In einer weiteren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 19.07.2006 ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösenden Verstoß gegen Rechtspflichten schon dann als gegeben angesehen, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages aus betriebsbedingten Gründen gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen. Die Rechtsschutzversicherung müsse dann dem Versicherungsnehmer die entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten, weil wegen des Angebots zu einem Aufhebungsvertrag ein Rechtsstreit bereits latent vorhanden und damit gewissermaßen vorprogrammiert sei. Die Rechtsschutzversicherung wurde verurteilt, dem Versicherungsnehmer die Kosten des Rechtsanwalts zu erstatten, die durch das Aushandeln des Aufhebungsvertrages entstanden waren.

3.) Telefonhotline diverser Rechtsschutzversicherer

Viele Rechtsschutzversicherer bieten ihren Kunden neuerdings eine kostenlose telefonische Rechtsberatung an. Diese telefonische Rechtsberatung wird von Anwaltsbüros im Auftrag der Rechtsschutzversicherer durchgeführt. Ob diese Art der Beratung qualitativ ausreichend ist, sollte der Versicherungsnehmer im Beratungsgespräch hinterfragen. Wichtig ist abzuklären, ob der beratende Anwalt Fachanwalt für das jeweilige Rechtsgebiet ist. Ferner sollte sich jeder Mandant den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des beratenden Anwalts geben lassen. Nur so ist sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer bei einem Beratungsfehler des beratenden Anwalts diesen und die Rechtsschutzversicherung haftbar machen kann. Im Zweifel sollte Rechtsrat bei einem unabhängigen Spezialisten für das jeweilige Rechtsgebiet eingeholt werden. In den meisten Rechtsgebieten besteht für diese Beratung eine Kostenübernahmeverpflichtung der Rechtsschutzversicherung. Auf keinen Fall sollte man sich durch den Rechtsrat, die Sache sei aussichtslos, abspeisen lassen.

Stand 19.01.2007 Ne/ct

    

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