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Arbeitsrecht Aktuell / Oktober 2007

1.) Klagefrist bei Kündigung

Die Wirksamkeit einer Kündigung kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung überprüfen lassen. Diese Frist zur Klage gilt auch dann, wenn die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Kündigungsschutzgesetz ausgesprochen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hier mit Urteil vom 28.06.2007 seine bisherige Rechtsprechung geändert. Wird die Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam. Nur ausnahmsweise besteht bei unverschuldeter Versäumung der Frist die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Klage.

2.) Verzicht auf die Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitgeber hatte mehreren Arbeitnehmern gekündigt. Die Arbeitnehmer hatten folgenden Zusatz auf den Kündigungsschreiben gegengezeichnet: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage wird verzichtet.“.

Mit Urteil vom 06.09.2007 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage unwirksam sei. Bei dem Zusatz auf dem Kündigungsschreiben handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer dar, weil sie im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung formularmäßig auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet hätten. Durch diesen Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz abgewichen. Ohne Gegenleistung benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.

3.) Kündigungsschutz bei Betriebsübergang

Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergehe, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nicht vorliegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (Beschäftigung von mehr als zehn Arbeitnehmern) im Betrieb des Betriebserwerbers nicht erreicht wird. Das Erreichen des Schwellenwertes und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses.

4.) Kündigung wegen Surfen im Internet

Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann auch ohne vorherige Abmahnung die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, selbst wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2007 kommt es darauf an, ob eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt. Dies hängt vom Umfang der Internetnutzung und der damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und die Bilddateien abgespeichert. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun aufgeklärt werden, in welchem Umfang das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken genutzt wurde und ob tatsächlich die Gefahr der Rufschädigung für den Arbeitgeber bestand.

Stand 11.09.2007 Ne/CK

    

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