ANWALTSKANZLEI |
INFORMATIONEN |
|
| NELLES | AKTUELL |
Arbeitsrecht Aktuell / Januar 2008
1.) Abfindungsanspruch nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz
Der Arbeitgeber kann nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Mit Ablauf der dreiwöchigen Frist für die Klageerhebung entsteht dann der Abfindungsanspruch. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
2.) Abfindungsanspruch auch bei Klagerücknahme ?
Der Arbeitgeber hatte eine Kündigung mit einem Abfindungsangebot in Höhe von 9.900,-- gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen. Trotzdem erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, die er später zurücknahm. Daraufhin weigerte sich der Arbeitgeber, die zunächst angebotene Abfindung zu bezahlen.
Mit Urteil vom 13.12.2007 hat das Bundesarbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung der 9.900,-- abgewiesen. Der Zweck des § 1 a Kündigungsschutzgesetz bestehe darin, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, um Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließe den Abfindungsanspruch daher aus, auch wenn die Klage später zurückgenommen werde.
3.) Höhe der Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt und im Kündigungsschreiben mitgeteilt, der Arbeitnehmer könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer der Kündigung beigefügten Stellungnahme des Betriebsrats war handschriftlich ein Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach eine Abfindung von 8.000,-- vereinbart sei. Nachdem der Arbeitgeber die 8.000,-- bezahlt hatte, verlangte der Arbeitnehmer 0,5 Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Dies ergab einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von 4.000,--.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber mit Urteil vom 13.12.2007 zur Zahlung der 4.000,-- verurteilt. Das Kündigungsschreiben erhalte die in § 1 a Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen Hinweise. Damit sei der im Gesetz vorgesehene Abfindungsanspruch durch Verstreichen der Frist entstanden. Dass die Abfindung geringer als in § 1 a Kündigungsschutzgesetz vorgesehen ausfallen sollte, sei aus dem Kündigungsschreiben nicht hinreichend deutlich erkennbar. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine geringere Abfindung anbieten wolle, so müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz sei.
4.) Kündigung und Abmahnung
Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit am 14.2.2005 eine Abmahnung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag erklärte der Arbeitgeber die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2007 der Revision des Klägers stattgegeben. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen und zu beweisen, dass ihn andere Gründe dazu bewogen haben, dem Arbeitnehmer zu kündigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss geprüft werden, ob die Kündigung auf einen anderen Grund als den abgemahnten Vorfall gestützt worden ist.
Stand 03.01.2008 Ne/Ku
© Anwaltskanzlei Nelles, Orchheimer Straße 1, D-53902 Bad Münstereifel,
Tel: +49 2253/8028, Fax: +49 2253/8930, e-mail: sekretariat@ra-nelles.de
Alle Angaben ohne Gewähr !