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Podiumsdiskussion
Mein letzter Wille
25.09.2008
Guten Abend meine Damen und Herren,
mein Name ist Andrea Hierlwimmer. Ich bin Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in der Anwaltskanzlei Nelles in Bad Münstereifel.
Zunächst möchte ich mich bei der Kölnischen Rundschau und der Volksbank Euskirchen bedanken, die zu diesem Forum eingeladen haben. Man hat mich gebeten, in 10 Minuten zu den Grundlagen des Erbrechts und zum Gesetzentwurf der Reform vorzutragen. Angesichts des Umfangs der Materie ist dies ein fast unmöglicher Auftrag. Ich bitte deshalb um Entschuldigung und Ihr Verständnis, dass ich so viele Fachbegriffe verwenden muss. Es geht leider nicht ohne, weil jeder Begriff eine besondere juristische Bedeutung hat.
I.Grundsätze des Erbrechts
Testierfreiheit, Gesamtrechtsnachfolge und Verwandtenerbrecht
1.)Testierfreiheit
Damit ist gemeint, dass jeder den Inhalt eines Testaments oder Erbvertrags selbst bestimmen kann. Weiter ist jeder auch frei, zu Lebzeiten ganz anders als im Testament vorgesehen zu verfügen.
Beispiel: Erblasser E setzt im Testament den Tierschutzverein zum Alleinerben ein und verschenkt danach sein ganzes Vermögen an seine Ehefrau und seinen Sohn.
Diese Schenkungen sind wirksam. Formal wird der Tierschutzverein zwar Alleinerbe, seine Erbenstellung ist aber nichts wert.
2.)Gesamtrechtsnachfolge
Der Erbe wird Inhaber des kompletten Vermögens des Erblassers, auch der Schulden. Dabei ist gleichgültig, ob er vom Tod weiß oder nicht. Die Erbschaft kann dem Erben aber nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden. Deshalb gibt das Gesetz dem Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Nehmen wir das vorgenannte Beispiel: Der Tierschutzverein schlägt die Erbschaft aus. Erben werden in diesem Fall die Ehefrau und der Sohn nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Womit wir beim nächsten Grundsatz wären:
3.)Verwandtenerbrecht und gesetzliche Erbfolge
Die Verwandten des Erblassers und der Ehegatte haben ein gesetzliches Erbrecht. Es gilt der Grundsatz Das Gut folgt dem Blut. Die Verwandten sind nach sog. Ordnungen berufen. So gehören alle Abkömmlinge (Kinder und Enkel) zu den Erben der ersten Ordnung. Näher verwandte Abkömmlinge schließen entfernter verwandte Abkömmlinge aus.
Die gesetzliche Erbfolge greift nur, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Auf die Möglichkeiten, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu verfügen, wird Herr Notar Kückelhaus gleich eingehen.
II. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Alte Zöpfe abschneiden und dem Erblasser mehr Spielraum geben so könnte man die Reform des Erbrechts zusammenfassen.
Künftig werden die Erben, die sich um den Erblasser gekümmert haben, hierfür einen besseren Ausgleich erhalten. Bislang gehen pflegende Angehörige oft leer aus.
Auch die Position des Erblassers wird gestärkt. Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und dann Undankbarkeit erntet, kann später noch die Anrechnung des Geschenks anordnen. Im Einzelnen:
Pflege:
Bisher können nur Kinder und Enkel, die den Erblasser unter Verzicht auf eigenes Einkommen gepflegt haben, Ausgleich von den Miterben verlangen. In der Praxis ist es oft schwierig, diesen Ausgleichsbetrag zu berechnen.
Künftig sollen nicht nur die direkten Abkömmlinge, sondern alle gesetzlichen Erben, also auch die Ehefrau, Ausgleich verlangen können. Die Bewertung orientiert sich an den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Leistungen bei Pflegestufe I sind 420,00, Pflegestufe II 980,00 und Pflegestufe III 1470,00.
Kritisiert wird, dass pflegende Schwiegertöchter nicht in die Neuregelung mit einbezogen werden. Sie bleiben nach derzeitigem Sachstand außen vor, weil sie nicht zu den gesetzlichen Erben zählen.
Nachträgliche Anrechnung:
Wer einem Kind zu Lebzeiten ein größeres Geschenk zukommen lässt, etwa eine Immobilie oder einen größeren Geldbetrag, muss nach geltender Rechtslage zum Zeitpunkt der Schenkung entscheiden, ob die Zuwendung nach dem Tod auf den Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden soll.
Geplant ist nun, dass der Schenker noch im Nachhinein die Anrechnung bestimmen kann. Über dem Beschenkten schwebt also quasi ein Damoklesschwert. Er muss damit rechnen, dass die Schenkung später angerechnet wird. Der Erblasser muss ihn über die Testamentsänderung nicht informieren. Wenn eine Schenkung ohne Wenn und Aber gewünscht ist, kann dies nur mit einem notariellen Erbvertrag geschehen. Hierauf wird Herr Kückelhaus noch eingehen.
Pflichtteilsergänzung:
Wer als Kind, Ehegatte oder Elternteil vom Erblasser enterbt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser besteht wertmäßig in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Erblasser kann den Nachlass dadurch schmälern, dass er zu Lebzeiten Vermögen verschenkt. Wenn die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod liegt, kommt ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage. Die Schenkung wird voll der Erbmasse zugerechnet und der Enterbte kann hiervon seinen Anteil beanspruchen. Wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurück liegt, wird sie nicht angerechnet.
Nach der geplanten Regelung soll dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip zugunsten einer Stufenregelung geändert werden. Eine Schenkung wird voll in die Berechnung einbezogen, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall liegt, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.
Zu beachten ist, dass die 10-Jahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Erblasser sich etwa den Nießbrauch vorbehalten hat. Bei Ehegattenschenkungen beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe, d.h. i.d.R. mit dem Tod des Schenkers.
Pflichtteilsentziehung:
Bislang gibt es in ganz wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit, dem Kind den Pflichtteil zu entziehen, etwa wenn es dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem weiteren Abkömmling nach dem Leben trachtet. Neben im Gesetz weiter angegeben Gründen zählt hierzu der ehrlose und unsittliche Lebenswandel des Kindes.
Dieser nicht mehr praxis- und zeitgemäße Grund entfällt. Dafür wird allerdings der Kreis der geschützten Personen erweitert auf ähnlich nahe stehende Personen. Hinzu kommen böswillige Verletzungen der Unterhaltspflicht und vorsätzliche Straftaten mit rechtskräftiger Verurteilung zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Ausschlagung:
Wird das Erbe eines Pflichtteilsberechtigten durch Auflagen oder Vermächtnisse beschwert, kann er das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen. Dies geht aber nur, wenn der hinterlassene Erbteil gleich hoch oder höher ist als der Pflichtteil. Verschätzt er sich hierbei und schlägt ein Erbe aus, was tatsächlich geringer als sein Pflichtteil ausgefallen wäre, verliert er alle Ansprüche.
Künftig soll der Erbe wahlweise das Erbe mit allen Auflagen etc. annehmen oder ausschlagen und den Pflichtteil verlangen dürfen.
Stundung:
Die rücksichtslose Geltendmachung des Pflichtteils kann für den Erben eine besondere Härte bedeuten. Nach geltendem Recht kann die Forderung gestundet werden. Die Stundungsmöglichkeiten sollen durch die Reform erleichtert werden.
Verjährung:
Beachtenswert ist hierbei, dass zukünftig für Teilbereiche des Erbrechts die 3-jährige Regelverjährung und nicht mehr die 30-jährige Verjährung gelten soll.
Alles in allem ist der Reformentwurf zu begrüßen, denn er schafft einen höheren Anreiz zur häuslichen Pflege und erkennt diese auch besser an. Zudem ist die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Ausgleichungspflicht zu begrüßen.
Ich bedanke mich für Ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit.
Bad Münstereifel, den 25.9.08
Stand 04.10.2008 Hi/We
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