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NELLES ARBEITSRECHT


Annahmeverzug

Annahmeverzug ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer arbeiten will, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht beschäftigt. Für diesen Fall ordnet § 615 BGB an, dass der Arbeitnehmer die Vergütung verlangen kann und zur Nachleistung der Arbeit für die Zeiträume, in denen der Arbeitgeber sie nicht angenommen hat, nicht verpflichtet ist. Die in Folge der vom Arbeitgeber verursachten Nichtbeschäftigung ausgefallene Zeit ist dem Arbeitnehmer also zu vergüten.

Anwendungsfälle sind z.B.:

Voraussetzungen des Annahmeverzugs:

Rechtsfolgen des Annahmeverzugs:

Für die Dauer des Annahmeverzugs muss die Vergütung nachgezahlt werden, allerdings muss der Arbeitnehmer sich den erzielten Zwischenverdienst oder einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen.

Stand 12.06.2006 Ne/pa

    

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