Hinweis

Der mit einem GdB von 50  schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten Kurierfahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Der Kläger hatte mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl nachgesucht. Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von insg. 66,5 Stunden an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Dabei wurde der Kläger nicht berücksichtigt.

Mit seiner Klage hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, die Beklagte habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen. Der Kläger habe Indizien im Sinne des § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. § 22 AGG lautet: „Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Urteil des LAG aufgehoben.

Das LAG habe nicht beachtet, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur bestehe, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war und dass damit die vom LAG angenommene "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit nicht ausreicht.

Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen konnte das BAG den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Die Sache wurde deshalb das LAG zurückverwiesen (BAG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 -).