Hinweis

Die Klägerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das der Klägerin untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in Wettbewerb stand. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor.

Der Arbeitsvertrag enthielt eine sogenannte salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig war. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung sollte eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommen sollte, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit bedacht hätten.

Mit der Klage verlangt die Klägerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, für zwei Jahre eine Karenzentschädigung iHv. 14.512,56 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen. Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, muss sich die Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehlt es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 - 10 AZR 448/15 -