Hinweis

Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber befristet für die Dauer von zwei Jahren beschäftigt. Ein Sachgrund für die Befristung lag nicht vor. Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht verlängern wollte, erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Bamberg Klage auf Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Seine Klage begründete er damit, dass er vor mehr als drei Jahren bereits einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Er verwies auf die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz die wie folgt lautet:
„Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen. (ArbG Bamberg, Urteil vom 10.10.2012 –2 Ca 1097/11-; LAG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2014 – 5 Sa 1/13).
Das BAG hatte im Jahre 2011 entschieden, dass der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis nicht entgegenstehe, wenn dieses mehr als drei Jahre zurückliege. (BAG, Urteil vom 06.04.2011 -7 AZR 716/09-).
Die gegen das Urteil des LAG Nürnberg beim BAG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde verworfen (BAG, Beschluss vom 30.04.2014 – 7 AZR 119/14-). Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.2018 der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Dies hat das Gericht unter anderem damit begründet, dass die richterliche Rechtsfortbildung durch das BAG den klaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und nicht durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen dürfe. Das BVerfG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14-).