Hinweis

Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB sieht vor, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00 hat.
Der klagende Arbeitnehmer machte gegen seinen Arbeitgeber rückständige Besitzstandszulagen von Mai bis September 2016 geltend. Zusätzlich verlangte er dann wegen Verzugs des Arbeitgebers für die Monate Juli bis September 2016 3 Pauschalen á € 40,00 nach § 288 Abs. 5 BGB. Er war der Auffassung, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei. Der beklagte Arbeitgeber hat eingewandt, dass die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich aus der speziellen Regelung in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Diese Vorschrift sieht vor, dass in der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben. Diese Entscheidungen hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 25.09.2018 aufgehoben. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts ist der Auffassung, dass die spezielle arbeitsrechtliche Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz nicht nur eine prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Rechtsanwaltskosten betreffe, sondern auch einen entsprechenden materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für die im Gesetz geregelte Verzugspauschale.
Fraglich ist allerdings, ob sich die anderen Senate des Bundesarbeitsgerichts dieser Rechtsprechung anschließen. Sollten andere Senate des Bundesarbeitsgerichts eine andere Auffassung vertreten, würde es zu einer Anrufung des Großen Senats beim Bundesarbeitsgericht kommen.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass die Verzugspauschale auch auf das Arbeitsrecht anwendbar ist. (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18-).