Hinweis

Nachdem der Kläger am 23.07.2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er beim Arbeitsgericht Klage erhoben. Er hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2015 hinaus fortbestehe. Er ist der Ansicht, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.

 

 

Nach § 78 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt, noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.

 

 

Das Bundesarbeitsgericht ist ebenso wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags das Betriebsratsmitglied nicht unzulässig begünstigt worden sei. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglied günstiger als die eines anderen Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt sei, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16-).