Hinweis

Der Kläger war Lizenzfußballspieler beim Bundesligisten 1. FSV Mainz 05. Er war mit einem befristeten Vertrag bis zum 30.06.2014 beschäftigt. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht eine Feststellungklage erhoben, dass er über den 30.06.2014 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dieser liegt zum Beispiel vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Von der Rechtsprechung werden sogenannte „Verschleißtatbestände“ und das „Abwechslungsbedürfnis des Publikums“ als Sachgrund akzeptiert.

Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass die Ungewissheit der Leistungsentwicklung eines Profifußballspielers die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertige. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Fußballers statt. Das Arbeitsverhältnis sei auf Grund des Fehlens geeigneter Sachgründe auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Auf den sogenannten „Verschleißtatbestand“ könne, anders als bei Verträgen mit Trainern, bei Verträgen mit Fußballspielern nicht abgestellt werden. Die Wirksamkeit der Befristung ergebe sich auch nicht aus dem „Abwechslungsbedürfnis des Publikums“. Anders im Kulturbereich bestehe kein rechtlich anzuerkennendes Abwechslungsinteresse des Publikums hinsichtlich der beteiligten Akteure (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 -).

Das Urteil ist auf starke Kritik gestoßen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die besonderen Umstände des Profisports nicht berücksichtigt. Im Profisport liegt die Befristung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig im Interesse beider Vertragsparteien. Dem Profifußballer sichert die Befristung den Bestand des Arbeitsverhältnisses während der gesamten Vertragslaufzeit, auch wenn er verletzungsbedingt ausfällt. Für die Vereine ist die Befristung der Arbeitsverträge dringend notwendig, da anderenfalls die Spieler während der laufenden Saison ihre Arbeitsverträge kündigen könnten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung des Vereins beim  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Berufung war erfolgreich. Das LAG hat die Klage abgewiesen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016 – 4 Sa 202/15 -).

Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig. (BAG – 7 AZR 312/16 -)