Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangt, weil dieser infolge eines Betriebsübergangs sein neuer Arbeitgeber ist, hat für die Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens die Fristen zu beachten, die für einen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses einzuhalten sind. Die Frist für den Widerspruch beträgt nach § 613a Abs. 6 BGB einen Monat.

Allerdings ist zu beachten, dass die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Betriebsübergangs zu unterrichten sind. Erfolgt eine solche Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB nicht, so beginnt weder die Monatsfrist für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu laufen, noch eine Frist, binnen derer der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber geltend gemacht werden muss.
BAG, Urteil vom 7.1.2011 - 8 AZR 326/09-
29.11.2011