Hinweis

Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Im konkreten Fall war die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenurlaubs begründet, während die Klage im Hinblick auf die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz teile. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei. Ob der darüber hinausgehende tarifliche Mehrurlaub ebenfalls abzugelten ist, hängt von der konkreten Regelung im Tarifvertrag ab. In dem konkreten Tarifvertrag hatten die Tarifvertragsparteien erkennbar festgelegt, dass der Mehrurlaub am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums untergehe.
BAG, Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09
20.4.2010