Hinweis

Der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen, Zuwendungen unter Lebenden,  Zweckzuwendungen sowie alle 30 Jahre das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine. Die Bewertung des Vermögens erfolgt nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes. Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I
1. Ehegatte
2. Kinder, Stiefkinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder
3. Kinder und Kindeskinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
4. Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen

Steuerklasse II
1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht der Steuerklasse I gehören, bei Schenkungen
2. Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte

Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Die Freibeträge ergeben sich nach § 16 ErbStG.

Ehegatte € 500.000,00
Kinder € 400.000,00
Enkel € 200.000,00
übrige Personen der Steuerklasse I € 100.000,00
Personen der Steuerklasse II € 20.000,00
Personen der Steuerklasse III € 20.000,00

Die Steuersätze sind abhängig vom Wert des Erwerbs.

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich
.... Euro
Prozentsatz in
Steuerklasse I
Prozentsatz in
Steuerklasse II
Prozentsatz in
Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Das Gesetz sieht besondere Freibeträge für Ehegatten und Kinder vor. Der Versorgungsfreibetrag wird nur im Erbfall gewährt. Die "normalen" Freibeträge können mehrfach, jeweils im Abstand von zehn Jahren, in Anspruch genommen werden.

Die Versorgungsfreibeträge sind beim Ehegatten € 256.000,00
Kinder bei einem Alter bis 5 Jahren € 52.000,00
Kinder bei einem Alter von 5 bis 10 Jahren € 41.000,00
Kinder bei einem Alter von 10 bis 15 Jahren € 30.700,00
Kinder bei einem Alter von 15 bis 20 Jahren € 20.500,00
Kinder bei einem Alter von 20 bis 27 Jahren € 10.300,00.

Darüber hinaus gibt es noch sonstige Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (Auswahl):

  • Hausrat/Kleidung/Wäsche für Personen der Steuerklasse I € 41.000,00,
  • Hausrat/Kleidung/Wäsche für Personen der Steuerklassen II und III € 10.300,00,
  • andere bewegliche Gegenstände für Personen der Steuerklasse I € 10.300,00,

diese Befreiungen gelten nicht:

  • für Wertpapiere/Zahlungsmittel/Betriebsvermögen/ Münzen/Edelsteine/Perlen/Edelmetalle etc.
  • der Erwerb nach § 1969 BGB 100 %,
  • Zuwendung unter Lebenden, mit der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Eigentum am zu Wohnzwecken selbstgenutzten Haus (bzw. an der Eigentumswohnung) im Inland verschafft 100 %,  der Erwerb durch eine Person, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat  €  20.000,00.
  • Zuwendungen an Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts 100 %.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften derzeit noch teilweise steuerfrei bleiben. Eine Voraussetzung ist z.B. die Fortführung des Betriebes.

 

Stand 30.11.2011