Hinweis

1.) Einleitung
Mit Wirkung zum 01.04.2003 sind auf der Grundlage von Vorschlägen der Hartz-Kommission die gesetzlichen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung geändert worden. Der Gesetzgeber ist in vielen Punkten wieder zu dem Rechtszustand zurückgekehrt, der bis zum 31.03.1999 für die sogenannten „DM 630,00-Jobs“ galt. Besonderheiten gelten für die neu geschaffenen haushaltsnahen Mini-Jobs.

2.) Geringfügig entlohnte Beschäftigung

  • Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt nun € 400,00 im Monat (bisher € 325,00). In dieser Grundzone bis € 400,00 zahlen Arbeitnehmer keine Abgaben.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit ist unbegrenzt (bisher weniger als 15 Stunden).
  • Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist versicherungsfrei.
  • Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird die Grenze von € 400,00 monatlich überschritten, so führt dies zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
  • Arbeitgeber zahlen für Mini-Jobs pauschale Beiträge zur Sozialversicherung und eine Pauschalsteuer. Diese pauschale Abgabe beläuft sich auf 25 %. Hiervon entfallen 10 % auf die Rentenversicherung, 11 % auf die Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
  • Die Arbeitnehmer haben – wie bisher – die Aufstockungsoption in der Rentenversicherung, d.h. sie können die Rentenversicherungsbeiträge bis zum vollen Beitragssatz aufstocken.
  • Zuständig für das Melde- und Beitragsverfahren bei Mini-Jobs ist neuerdings die Bundesknappschaft. Die Bundesknappschaft führt von diesem Zeitpunkt an auch die Lohnfortzahlungsversicherung für geringfügig Beschäftigte durch.

3.) Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei Mini-Jobs in privaten Haushalten zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalabgaben. Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistung beträgt die Abgabe für den Arbeitgeber nur 12 %. Hiervon entfallen je 5 % für die Renten- und Krankenversicherung und 2 % auf die Steuern. Mit dieser Sonderregelung für die Beschäftigung von Haushaltshilfen wird die Hoffnung verbunden, dass gerade in privaten Haushalten illegale Beschäftigungen in reguläre Arbeitsplätze umgewandet werden können.
Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden auch steuerlich gefördert. So kann derjenige, der Arbeitnehmer im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, 10 % seiner Aufwendungen - höchstens € 510,00 im Jahr - von der Steuerschuld abziehen.
Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt (also oberhalb von € 400,00), kann 12 % seiner Aufwendungen – maximal € 2.400,00 im Jahr – abziehen. Wird die Dienstleistung durch eine Firma erbracht, können 20 % - maximal € 600,00 jährlich – abgezogen werden.

4.) Gleitzone
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von € 400,01 bis € 800,00 zahlen Arbeitnehmer geringere Beiträge zur Sozialversicherung.
Durch die Einführung dieser Gleitzone bis € 800,00, die sich an die Grundzone anschließt, wird für den Beschäftigten nicht sofort der volle Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung erhoben. Er steigt von ca. 4 % bei € 400,01 gleitend auf den vollen Beitrag von rund 21 % bei € 800,00. Dagegen bleibt der Arbeitgeberbeitrag gegenüber dem bisherigen Recht unverändert (rund 21 %). Die Besteuerung erfolgt in diesem Einkommensbereich individuell. In einem Berufsausbildungsverhältnis soll die Gleitzone aber nicht gelten. Der Auszubildende muss also bei mehr als € 400,00 den normalen Arbeitnehmeranteil tragen. Es handelt sich hierbei nicht um eine geringfügige Beschäftigung.

5.) Kurzfristige Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen dürfen zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr (bisher Zeitjahr) umfassen. Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Eine kurzfristige Beschäftigung (z.B. Saisonbeschäftigung) liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr beschränkt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und der erzielte Arbeitslohn € 400,00 übersteigt. Für diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

6.) Sonstiges
Arbeitnehmer, die bisher mehr als € 325,00 im Monat, aber nicht über € 400,00 verdient haben, bleiben weiterhin sozialversicherungspflichtig. Sie können sich aber bis zum 30.06.2003 auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt dann ab dem 01.04.2003.
Der Arbeitgeber muss nunmehr auch keine Beitragsnachforderungen mehr befürchten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von € 400,00 durch weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, die ihm nicht bekannt waren, überschritten wird. Die Beitragspflicht tritt erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe müssen weiterhin jeden Nebenverdienst melden, also auch eine geringfügige Beschäftigung. Der Wegfall der Arbeitszeitgrenzen hat keine Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit ab 15 Stunden werden die Zahlungen vom Arbeitsamt – wie bisher – eingestellt.
Die Anhebung der Verdienstgrenze für Mini-Jobs von € 325,00 auf € 400,00 pro Monat gilt auch für Rentner. Der Arbeitgeber trägt auch in diesem Fall die neue Sozialversicherungs- und Steuerpauschale von 25 %. Der Rentner bekommt den Bruttoverdienst netto ausgezahlt. Allerdings liegt die „rentenunschädliche Summe“ nur bei € 340,00 monatlich. Ein Rentner, der vorzeitig Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält und € 400,00 im Monat sozialabgaben- und steuerfrei hinzu verdient, spart zwar die entsprechenden Abzüge, er büßt aber zugleich einen Teil seiner Rente ein. Ein Verdienst von mehr als € 340,00 im Monat führt dazu, dass die Rente reduziert wird.
Altersrentner ab dem 65. Lebensjahr können unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen. Soll der Verdienst jedoch frei von Sozialabgaben und Steuern sein, darf er nach den allgemeinen Regeln nicht mehr als € 400,00 im Monat betragen.

Fazit
Die gesetzlichen Neuregelungen sind zu begrüßen. Arbeitnehmern bietet sich die Möglichkeit, zusätzlich zu der sozialversicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nebenbei noch etwas dazuzuverdienen. Für Arbeitgeber wird es in Zukunft wieder leichter, Arbeitnehmer einzustellen, die sich etwas dazuverdienen wollen.