Hinweis

Der Kläger war Chefarzt an einem katholischen Krankenhaus. Nach seiner Scheidung heiratete er standesamtlich seine Lebensgefährtin, mit der er seit drei Jahren zusammenlebte. Die Beklagte beschäftigt auch nicht katholische, wiederverheiratete Arbeitnehmer. Sie kündigte das mit dem Chefarzt bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Wiederverheiratung des katholischen Chefarztes an dem katholischen Krankenhaus nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Zwar könne die Wiederverheiratung ein Kündigungsgrund darstellen, es komme jedoch für die Wirksamkeit der Kündigung auf die Umstände des einzelnen Falles an. Im konkreten Fall war die Kündigung unwirksam, weil die Beklagte es jahrelang hingenommen hatte, dass der Kläger unverheiratet mit seiner Lebensgefährtin zusammen gelebt hatte und außerdem andere nichtkatholische Mitarbeiter, die geschieden und wiederverheiratet waren, weiterbeschäftigt worden sind. Das BAG hat das Krankenhaus verurteilt, den Chefarzt weiterzubeschäftigen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 08.09.2011, -. 2 AZR 543/10.

Stand 2.11.2011