Notice

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) räumt Bewerbern, die im Einstellungsverfahren diskriminiert werden, einen Entschädigungsanspruch von bis zu drei Bruttomonatsgehältern ein. Das nutzen sogenannte „AGG-Hopper“ aus und machen nach erfolgloser Bewerbung Entschädigungsansprüche beim Arbeitsgericht geltend.

Im Bewerbungsverfahren werden von Arbeitgebern häufig folgende Fehler gemacht:

  • - keine geschlechtsneutrale Ausschreibung;
  • - unterlassene Anfrage bei der Arbeitsagentur, ob schwerbehinderte Stellenbewerber vorhanden sind;
  • - keine Einladung von schwerbehinderten Bewerbern zum Vorstellungsgespräch durch öffentliche Arbeitgeber;
  • - Suche nach „Berufsanfängern“ oder „Bewerbern mit 0 bis 2 Jahren Berufserfahrung“ in Stellenanzeigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche gesenkt. Danach ist die „objektive Eignung“ keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle z. B. unter Verstoß gegen das AGG-Gesetz aus (Berufsanfänger zur Verstärkung unseres jungen dynamischen Teams) begründet dies die Vermutung, dass der erfolglose Bewerber im Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde. Ferner wird der Begriff des Bewerbers im AGG formal bewertet und setzt keine „subjektive Ernsthaftigkeit“ voraus (BAG, Urteil vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14).

Der Arbeitgeber muss im Prozess dann nachweisen, dass der Bewerber nicht wegen des diskriminierenden Merkmals benachteiligt worden ist.

Außerdem bleibt dem Arbeitgeber der Einwand des Rechtsmissbrauchs. Der Arbeitgeber muss dann darlegen und beweisen, dass der Bewerber die Stelle nicht angetreten hätte und es sich bei der Bewerbung um ein Geschäftsmodell handelt, mit dem Gewinn erzielt werden soll.

Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, bei Fehlern im Bewerbungsverfahren sich sofort anwaltlich beraten zu lassen.