Hinweis

Der Begriff der Arbeitnehmerhaftung regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schäden ersetzen muss, die er in Folge von Pflichtverletzungen bei betrieblichen Tätigkeiten verursacht. Bei der fahrlässigen Verursachung von Personenschäden an Arbeitskollegen besteht ein Haftungsausschluss. Dieser Bereich ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Die Einzelheiten sind im Sozialgesetzbuch VII geregelt.

Für Sach- und Vermögensschäden gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach haften Arbeitnehmer nicht uneingeschränkt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für jede schuldhafte Schadensverursachung. Dies ist deshalb geboten, weil es die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, die zwar für sich genommen fahrlässig sind, mit denen aber auf Grund der menschlichen Unzulänglichkeit gerechnet werden muss. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Arbeitgeber das betriebliche Risiko potentiell dadurch schafft, dass er z.B. die Arbeitsorganisation, das Arbeitstempo und vieles mehr festlegt.

Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (dreistufiges Haftungsmodell):

  • keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers,
  • anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers,
  • volle Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.

Von Bedeutung für die Bestimmung des Haftungsumfangs ist ferner, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, das Schadensrisiko zu versichern. Bestehen Versicherungen, z.B. Feuerversicherungen, Kaskoversicherungen usw., muss der Arbeitgeber diese vorrangig in Anspruch nehmen. Bestehen keine Versicherungen, muss er sich so behandeln lassen, als habe er zumutbare und übliche Versicherungen abgeschlossen. In diesen Fällen reduziert sich die anteilige Haftung des Arbeitnehmers auf die übliche Selbstbeteiligung. Bei Schädigung von Dritten (z.B. Kunden) kann unter den genannten Voraussetzungen ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Frage kommen.
22.11.2011