Hinweis

1.) Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung, an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit

 

Gemäß §§ 2, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass ihr Entgelt an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber fortgezahlt wird. Die Klägerin war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Für sie galt ein Mindestlohn von € 12,60. Die Beklagte zahlte für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die auf Grund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Entgelt zu zahlen hat, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist deshalb unzulässig (Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 13.5.2015 - 10 AZR 191/14-).

 

2.) Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit

 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz setzt voraus, dass den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In dem entschiedenen Fall ging es um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, der am 23.11.2011 mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert worden war und in der Folge über 10 Monate arbeitsunfähig erkrankt war. Zuvor hatte er zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Der Arbeitgeber war der Ansicht, ein Verschulden des Arbeitnehmers sei bei einem Rückfall nach mehrfachem stationären Entzug und diesbezüglicher Aufklärung zu bejahen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe daher nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage auf Entgeltfortzahlung stattgegeben. Bei einer Alkoholabhängigkeit handele es sich um eine Krankheit. Werde ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht sei vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Im konkreten Fall war ein sozialmedizinisches Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verschulden des Arbeitnehmers auf Grund der langjährigen chronischen Alkoholabhängigkeit und des daraus folgenden Suchtdrucks ausgeschlossen sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.3.2015 - 10 AZR 99/14-).

 

3.) Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen bei Arbeitsunfähigkeit

 

Der Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Dabei hergestellte heimliche Videoaufnahmen führen zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und begründen einen Geldentschädigungsanspruch (Schmerzensgeld).

 

Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Sie war in der Zeit vom 27.12.2011 bis 28.2.2012 auf Grund von sechs nacheinander vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen krankgeschrieben. Daraufhin beauftragte die Beklagte einen Detektiv mit der Überwachung der Klägerin. Dieser erstellte dabei Videoaufnahmen. Die Klägerin hält die Überwachung für rechtswidrig und verlangt € 10.500,-- Schmerzensgeld, weil sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, das die Beklagte zu einem Schmerzensgeld von € 1.000,-- verurteilt hatte, wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen sei rechtswidrig gewesen. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zu diesen Überwachungsmaßnahmen gehabt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei vom Arbeitgeber nicht erschüttert worden. Das Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,-- wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13-).