Hinweis

Steuerfreibetrag weggefallen
Bisher waren Abfindungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer anlässlich der von ihm veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt hat, bis zu einem Betrag von € 11.000,00 steuerfrei. Diesen Steuerfreibetrag hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft. Abfindungen müssen daher in Zukunft vom Arbeitnehmer versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Zahlung einer Abfindung allerdings nach wie vor nicht an.
Eine Übergangsregelung sieht vor, dass das alte Recht anzuwenden ist, wenn die Abfindung vor dem 01.01.2006 vereinbart oder wenn vor diesem Zeitpunkt bereits Kündigungsschutzklage erhoben wurde. In diesen Fällen bleibt eine daraus resultierende Abfindung steuerfrei, sofern sie bis zum 01.01.2008 ausgezahlt wird.

Arbeitslosengeld I
Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I ist vom Gesetzgeber erheblich reduziert worden. Bisher war die Bezugsdauer für Arbeitslose, die älter als 45 Jahre sind, gestaffelt. Die Höchstdauer des Arbeitslosengeldbezuges betrug für Arbeitnehmer, die 57 Jahre und älter sind, maximal 32 Monate. Für Arbeitnehmer, die sich ab dem 01.02.2006 arbeitslos melden und unter 55 Jahre alt sind, beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld 12 Monate. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres gilt eine Bezugsdauer von bis zu 18 Monaten. 
Problematisch ist, ob die Neuregelung mit der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz in Einklang steht. Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Versicherungsleistung, für die die Arbeitnehmer zuvor Beiträge gezahlt haben. Auf Grund dieser Beitragszahlung besteht ein einkommensunabhängiger Rechtsanspruch auf das Arbeitslosengeld I. In diesen Rechtsanspruch hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung eingegriffen. Es empfiehlt sich daher insbesondere für ältere Arbeitnehmer, die über Jahrzehnte Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben ohne arbeitslos zu werden, bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den verkürzten Zeitraum von 18 Monaten Widerspruch einzulegen. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht hierüber entscheiden wird.

58er-Regelung
Der Gesetzgeber hat die ursprünglich bis zum Jahresende 2005 befristete 58er-Regelung für weitere zwei Jahre verlängert. Die sogenannte 58er-Regelung besagt, dass ältere Arbeitslose auf Antrag vom Arbeitsamt nicht mehr vermittelt werden. Für die Arbeitslosen entfallen damit bestimmte Meldepflichten. Bei Abgabe der entsprechenden Erklärung wird der Arbeitslose nicht mehr in der Arbeitslosenstatistik geführt.

Weihnachtsgeld
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 640/04, ist der Arbeitgeber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld grundsätzlich verpflichtet, gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbare und plausible Gründe für die Differenzierung darlegt.
15.2.2006