Hinweis

Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vor, so kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handeln. Sollen diese Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen gegenüber den Versorgungsempfängern geschmälert oder ausgeschlossen werden, ist dies nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig. In dem entschiedenen Fall hatten der Arbeitgeber und der Betriebsrat in einer neuen Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass Energiekostenerstattungen auf Verbrauchszeiträume bis Dezember 2006 begrenzt werden sollten. Der Kläger verlangte über diesen Zeitraum hinaus die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969. Das Bundesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob die Betriebsparteien eine Regelungskompetenz auch gegenüber Betriebsrentnern haben. Es handele sich jedenfalls bei der Übernahme der Energieverbrauchskosten um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden durfte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
BAG, Urteil vom 4.12.2010 - 3 AZR 799/08-
28.11.2011