Hinweis

Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch Vertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zu Stande. Der Ausbildende ist gemäß § 4 Berufsbildungsgesetz verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Vertrags spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz.
Der Ausbildungsvertrag ist in das von der zuständigen Stelle geführte Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen.
Die Ausbildungsdauer soll nicht mehr als drei Jahre und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei von den zuständigen Stellen Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung festgesetzt werden. Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Der Auszubildende seinerseits ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, das Ausbildungsziel zu erreichen.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit bzw. bereits vorher mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Probezeit muss nach § 13 Berufsbildungsgesetz mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen.
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Mit Ausnahme der Berufsaufgabekündigung und des Sonderfalls der Kündigung in der Insolvenz gemäß § 113 Abs. 1 Insolvenzordnung kann das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Vor einem Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis hat zuvor eine Schlichtungsverhandlung vor einem Schlichtungsausschuss stattzufinden.
22.11.2011