Hinweis

Ein Todesfall bringt Trauer, verlangt aber leider oft umgehendes Handeln und schnelle Entscheidungen.
Zahlreiche Fragen kommen auf Sie zu:

  • Wer ist Erbe?
  • Existiert eine letztwillige Verfügung?
  • Sollen Sie die Erbschaft annehmen?
  • Woraus besteht die Erbschaft; sind Schulden vorhanden?
  • Haften Sie für die Schulden des Erblassers?
  • Sind Sie enterbt worden?
  • Kann ein Testament angefochten werden?

Außer den vorgenannten können noch viele weitere Fragen auf Sie zukommen. Manche meinen, dass nach dem Tod die Sintflut kommen dürfe. Aus Angst, sich mit einer erbrechtlichen Regelung zu Lebenszeiten überfordert zu sehen, wird keine erbrechtliche Vorsorge getroffen. Dies kann zur Folge haben, dass der überlebende Ehegatte oder die Kinder ungesichert sind. Langwierige Streitigkeiten über das Erbe sind vorprogrammiert. Um das mühevoll erarbeitete Vermögen für die nachfolgende Generation erhalten zu können, empfiehlt es sich in der Regel, erbrechtliche Vorsorge zu treffen.

1. Die gesetzliche Erbfolge (Verwandtenerbrecht)
Erbe ist in erster Linie derjenige, den der Erblasser dazu etwa in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt hat. Fehlt eine solche Erklärung, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches stuft die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein, je nachdem, ob sie vom Erblasser selbst, von dessen Eltern, dessen Großeltern usw. abstammen. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Neben adoptierten Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, das zum 01.04.1998 in Kraft getreten ist, auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung angesehen.
Wenn ein direkter Abkömmling eines Erblassers vorverstorben ist und selbst eigene Abkömmlinge hinterlässt, dann treten diese an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern. Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge, dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an.
Sind beim Tod des Erblassers keine Kinder, Enkel oder Urenkel vorhanden, dann sind seine Eltern und für den Fall, dass diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen.

Gesetzliche Erbfolge
Übersicht Erbrecht

2. Das Ehegattenerbrecht
Das BGB sieht für den Ehegatten des Erblassers ein eigenes Erbrecht vor, § 1937 BGB. Die Höhe des Ehegattenerbrechts hängt davon ab, welche weiteren Verwandten neben den Ehegatten erben. Darüber hinaus ist wichtig, in welchem Güterstand die Eheleute zum  Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben.
Das gesetzliche Erbrecht sieht vor, dass der Ehegatte neben Erben erster Ordnung, also neben den Kindern des Erblassers, zu 1/4 , und neben Erben zweiter Ordnung, also den Eltern und Geschwistern des Erblassers, zu 1/2 erbt.
Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann erhöht sich die Quote des überlebenden Ehegatten jeweils um 1/4 , also neben den Erben erster Ordnung auf 1/2 und neben den Erben zweiter Ordnung auf  3/4 . Wenn keine Kinder oder Erben zweiter Ordnung vorhanden sind, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn auch die Großeltern des Erblassers vorverstorben sind.

Das nachfolgende Schema zeigt das Erbrecht des Ehegatten ohne Erbvertrag, das heißt im gesetzlichen Güterstand:
Erbquote
3. Die Erbengemeinschaft
Wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese eine Erbengemeinschaft, falls er kein hiervon abweichendes Testament oder keinen Erbvertrag errichtet hat. Alle Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Jedem Miterben steht ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessener Anteil am Nachlass zu.
Kein Miterbe kann über seinen Anteil alleine verfügen. Hierfür muss die Erbengemeinschaft aufgelöst und jedem Erben sein Anteil am Nachlass zugeteilt werden. Dies erfordert die Zustimmung aller Erben. Kann eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht erreicht werden, so hat jeder Miterbe das Recht, die Verwertung der Nachlassgegenstände durch Teilungsversteigerung durchzuführen.

4. Pflichtteilsrecht
Sind Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt, steht ihnen der Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Darüber hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten Gegenstände verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Fall als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dabei werden grundsätzlich nur Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Hierbei sind Besonderheiten bei Schenkungen zwischen Ehegatten sowie bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt zu beachten.
Die Eltern des Erblassers sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister und entfernte Verwandte.

5. Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag
Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, also eines Testaments oder eines Erbvertrags, kann Ungerechtigkeiten entschärfen, die mit der gesetzlichen Erbfolge verbunden sind. Der Erblasser hat es zu Lebzeiten in der Hand, zu bestimmen, wie die Dinge nach seinem Tod geregelt werden sollen. Er kann den Übergang seines Vermögens exakt steuern und diejenigen belohnen, die sich um ihn verdient gemacht haben. Ebenfalls kann er den Ehepartner absichern oder Regelungen für den Fall vorsehen, dass die Kinder vor seinem Tod den Erbteil verlangen. Der Erblasser kann anordnen, wer seine Erben beerbt. Das Testament kann privatschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Neben dem Testament gibt es noch die Möglichkeit, im Rahmen eines Erbvertrags letztwillige Verfügungen zu treffen. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen ist es wichtig, dass der Sachverhalt vollständig erfasst wird, das heißt, dass die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt werden und dass eine rechtliche Prüfung durch den Fachmann erfolgt. Ein privatschriftliches Testament muss handschriftlich niedergelegt und mit Datum, Ort und Unterschrift versehen werden. Eine besondere Form des Testaments ist das Ehegattentestament. Dieses entspricht auch dann der gesetzlichen Form, wenn der Text des Testamentes nur von einem Ehegatten geschrieben und unterschrieben wird und der andere Ehegatte seine Unterschrift hinzusetzt. Das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und das Kind oder die Kinder zu Schlusserben bestimmen, hat den Nachteil, dass der Nachlass regelmäßig zwei Mal versteuert werden muss. Handelt es sich nämlich um einen sehr hohen Nachlasswert, der die Freibeträge bei weitem überschreitet, muss der überlebende Ehegatte, der Alleinerbe wird, Erbschaftssteuer in nicht unerheblichem Umfang zahlen.
Die Kinder, die dann den letztversterbenden Ehegatten beerben, müssen ebenfalls noch einmal Erbschaftssteuer für den Nachlass zahlen. Um diese zweifache Steuerbelastung zu umgehen, muss eine Gestaltungsform gefunden werden, die den überlebenden Ehegatten zwar absichert, aber eine zu starke Progression der Erbschaftssteuer bei seinem Nachversterben vermeidet. Dies kann beispielsweise durch Anordnungen von Vermächtnissen für den ersten Erbfall erreicht werden.

6. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
In manchen Fällen muss die Frage geprüft werden, ob es sich lohnt, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Die Erbschaft, also das auf den Erben übergehende Vermögen, ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, also auch Verbindlichkeiten. Die Erbschaft geht mit dem Erbfall auf den Erben über. Er hat allerdings das Recht, sie auszuschlagen. Dies kann nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Die Erben haben also in der Regel sechs Wochen Zeit, zu entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Deshalb: So früh wie möglich zu Ihrem Fachanwalt für Erbrecht, er berät Sie individuell über alle Fristen und erbrechtlichen Probleme.

Stand 30.11.2011