Hinweis

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) kann keine Tarifverträge abschließen. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen (Bezahlung) wie Stammarbeitnehmer erhalten müssen. Von diesem Grundsatz kann allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden.
Die CGZP hatte mit Arbeitgebern und dem Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsfirmen Tarifverträge abgeschlossen, die erheblich niedrigere Löhne als die der Stammbelegschaft vorsahen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die fehlende Tariffähigkeit hat zur Folge, dass die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. In diesem Fall haben die Leiharbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des gleichen Lohns wie die Stammbelegschaft. Die Ansprüche können auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Im Einzelfall muss allerdings geprüft werden, ob nicht eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist den Zahlungsansprüchen entgegensteht.
(BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10-)

Stand 12.11.2011