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Berufsrecht
Am 11.03.1997 ist die Berufsordnung der Rechtsanwälte in Kraft getreten. Sie löst das früher geltende Standesrecht der Rechtsanwälte ab.
Auch die neue Berufsordnung sieht im Rechtsanwalt den „unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Es ist die Aufgabe des Rechtsanwalts, „seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitungen zu sichern“ (§ 1 der Berufsordnung). Zur Erfüllung dieses Zieles wird dem Rechtsanwalt eine Vielzahl von Berufspflichten auferlegt, z.B. die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, Sorgfaltspflichten beim Umgang mit fremden Vermögenswerten, um nur einige zu nennen.
Neu ist, dass der Rechtsanwalt Werbung betreiben darf. Die Werbung muss allerdings sachlich und berufsbezogen sein.
Gleichzeitig mit der Berufsordnung ist die neue Fachanwaltsordnung in Kraft getreten. Zur Zeit gibt es auf sechs Gebieten Fachanwaltsbezeichnungen, nämlich auf den Gebieten des Steuerrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts, Familienrechts und Strafrechts. Der allgemeine Trend der Rechtsanwälte zur Spezialisierung hat sich auch in der Berufsordnung niedergeschlagen.
Die Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete dient dem Zweck, den Mandanten bei seinen Rechtsfragen nach dem jeweils neusten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu beraten und vor Gericht zu vertreten.
Voraussetzung für die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist neben einer dreijährigen ununterbrochenen Zulassung als Rechtsanwalt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen und theoretischer Kenntnisse.
Die besonderen praktischen Erfahrungen setzen z.B. für den Fachanwalt für Familienrecht voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre 120 Fälle bearbeitet hat. Zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt an einem Fachlehrgang mit mindestens 120 Zeitstunden teilnehmen und seine Qualifikation durch schriftliche Prüfungen nachweisen. Bei Zweifeln an der fachlichen Eignung kann der Rechtsanwalt zusätzlich zu einem Fachgespräch geladen werden.
Zur ständigen Verbesserung der Qualität der anwaltlichen Dienstleistung besteht für Fachanwälte eine Verpflichtung zur Fortbildung. Die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen ist der Rechtsanwaltskammer jährlich unaufgefordert nachzuweisen. Unabhängig von dieser Verpflichtung zur Fortbildung muss sich in der heutigen Zeit jeder Rechtsanwalt im eigenen Interesse ständig fortbilden. Immer neue Gesetze und neue Entscheidungen der Gerichte zwingen den Rechtsanwalt sein Leben lang, sein Wissen zu erweitern.
Immer mehr Rechtsanwälte sehen es heute nicht mehr als wichtigste Aufgabe an, Prozesse zu führen und Gerichte über Streitigkeiten entscheiden zu lassen. Vielmehr ist es heute eine wesentliche Aufgabe der Rechtsanwälte, bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu versuchen, den Streit durch entsprechende Verhandlungen beizulegen. In vielen Fällen besteht ein großes Interesse der Parteien, den Konflikt ohne einen langwierigen und kostenträchtigen Prozess beizulegen.
Die außergerichtliche Streitschlichtung setzt jedoch auf beiden Seiten die Bereitschaft zum Nachgeben und zur Konfliktbeilegung voraus. Nur wenn eine außergerichtliche Streitschlichtung nicht möglich ist, muss das Gericht angerufen werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für Kündigungsschutzklagen beim Arbeitsgericht. Wegen der kurzen drei-wöchigen Klagefrist muss hier sofort Klage eingereicht werden. Die Vergleichsverhandlungen finden dann in der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht statt.
Link -> Berufsordnung der Rechtsanwälte Stand 01.07.03
Stand: 06.06.2006 Ne/Th
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