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Düsseldorfer Tabelle - Stand 01.07.1998
Die Düsseldorfer Tabelle wird herausgegeben von den Familiensenaten des OLG Düsseldorf im Benehmen mit den übrigen Familiensenaten der Oberlandesgerichte in Deutschland und mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Sie dient allen Familiengerichten und Jugendämtern im Westteil der Bundesrepublik als Richtschnur für die Festsetzung des Unterhalts ehelicher Kinder. Die mit Wirkung vom 01.07.1998 geänderte Fassung wird nachfolgend wiedergegeben.
Die Zahlenwerte der neuen Tabelle gelten am 01.07.1998. Bis zum 30.06.1998 ist die bisherige Tabelle (Stand: 01.01.1996) anzuwenden.
Überblick:
1. Kindesunterhalt
2. Ehegattenunterhalt
3. Mangelfälle
4. Verwandtenunterhalt
A. Kindesunterhalt:
| Altersstufe | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag gem. Anm. 6 |
| 1) bis 2400 NettoEK | 349 | 424 | 502 | 580 | 100 | 1300/1500 |
| 2) 2400-2700 | 374 | 454 | 538 | 621 | 107 | 1600 |
| 3) 2700-3100 | 398 | 484 | 573 | 662 | 114 | 1700 |
| 4) 3100-3500 | 423 | 514 | 608 | 702 | 121 | 1800 |
| 5) 3500-3900 | 447 | 543 | 643 | 743 | 128 | 1900 |
| 6) 3900-4300 | 471 | 570 | 677 | 783 | 135 | 2000 |
| 7) 4300-4700 | 496 | 603 | 713 | 824 | 142 | 2100 |
| 8) 4700-5100 | 524 | 636 | 753 | 870 | 150 | 2200 |
| 9) 5100-5800 | 559 | 679 | 804 | 928 | 160 | 2350 |
| 10) 5800-6500 | 594 | 721 | 854 | 986 | 170 | 2500 |
| 11) 6500-7200 | 629 | 764 | 904 | 1044 | 180 | 2650 |
| 12) 7200-8000 | 664 | 806 | 954 | 1102 | 190 | 2800 |
| 13) über 8.000 | Nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen:
1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anm. 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten einschließlich des Ehegatten- ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschn. C.
2. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik (Art. 2 des Kinderunterhaltsgesetzes 1998). Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. Die Beträge der 6. Einkommensgruppe sind geringfügig niedriger festgesetzt als die sich rechnerisch ergebenden Beträge, damit die Übereinstimmung mit der für das Beitrittsgebiet geltenden Berliner Tabelle gewahrt bleibt.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % -mindestens 90,00 DM -bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger-, und höchstens 260,00 DM monatlich des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
-gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern
-gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1.300,00 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.500,00 DM. Hierin sind bis 650,00 DM Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenüber anderen volljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich 1.800,00 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800,00 DM enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch BV und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.100,00 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150,00 DM zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeiträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
B. Ehegattenunterhalt:
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder §§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zusätzlich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen.
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den
vollen ehelichen Bedarf, für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten,
wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer
Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gem. § 1577 II BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
-wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %-
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel ½ des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB)
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1.500,00 DM
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1.300,00 DM
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 1.500,00 DM
2. falls nicht erwerbstätig: 1.300,00 DM
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig: 1.100,00 DM
2. falls nicht erwerbstätig: 950,00 DM.
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle:
Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (=1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt gfls. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH FamRZ 1992, 539, 541).
Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten.
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.250,00 DM (einschließlich 800,00 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebende Ehegatten beträgt mindestens 1.750,00 DM (einschließlich 800,00 DM Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter/des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 I Abs. 1,2,5 BGB): Nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1.300,00 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500,00 DM.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 I Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.800,00 DM.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf
07.01.1999 Ne/Pa
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