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NELLES FAMILIENRECHT


Streitvermeidung durch Ehevertrag

Viele Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Scheidung auftreten, hätten sich durch frühzeitigen Abschluss eines Ehevertrages vermeiden lassen. Ein Ehevertrag kann vor der Ehe und zu jedem Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden. Es gilt hier, einen weit verbreiteten Irrtum auszuräumen, nämlich ein einmal geschlossener Ehevertrag gelte unveränderbar. Richtig ist, dass ein Ehevertrag  - das Einvernehmen beider Partner vorausgesetzt  - in beliebiger Weise geändert werden kann. Es ist dringend zu empfehlen, den Inhalt eines Ehevertrages in Zeitabständen zu überprüfen, da je nach Änderung der Verhältnisse eine Anpassung der getroffenen Vereinbarungen sinnvoll ist.

Der Wunsch von Ehepartnern, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben bzw. von Verlobten, diesen Güterstand vorab für die künftige Ehe auszuschließen, um durch Ehevertrag Gütertrennung zu vereinbaren, beruht in der größten Zahl der Fälle auf einem Irrtum über das gesetzliche Güterrecht. Dieser Irrtum ist verständlich, legt doch der Begriff "Zugewinngemeinschaft" es nahe, dass mit Eheschließung die bereits vorhandenen und das künftige Vermögen eines jeden Ehegatten "gemeinschaftliches" Vermögen werde mit der Folge, dass der eine Ehegatte mit seinem Vermögen für Schulden des anderen Ehegatten haftet. Diese Befürchtung ist jedoch grundlos.

Der gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" ist in Wirklichkeit ein Güterstand der Vermögenstrennung unter Ausschluss der Haftung für die Verbindlichkeiten des Ehegatten. Im Prinzip ist die Zugewinngemeinschaft "Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns". Von der Gütertrennung unterscheidet sie sich allein dadurch, dass bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod der Zugewinn, das ist der Vermögenszuwachs, den die Partner in der Ehezeit erzielt haben, ausgeglichen wird.

Dies gilt beispielsweise auch für Wertsteigerungen eines Hauses, das ein Ehepartner von seinen Eltern geschenkt erhalten oder geerbt hat oder für Wertsteigerungen eines Unternehmens, das bereits bei Eheschließung bei einem Ehegatten vorhanden war. In diesen Fällen empfiehlt sich die Vereinbarung einer "modifizierten" Zugewinngemeinschaft, in der bestimmte Vermögenswerte und deren Wertsteigerungen vom Zugewinn ausgeschlossen werden.

Möglich sind auch ehevertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich. Diese sind dann angebracht, wenn beispielsweise bei einer Doppelverdienerehe ein Partner während der Ehe Versorgungsanrechte in der Rentenversicherung erwirbt, der andere hingegen, etwa weil er selbständig ist, seine Altersversorgung durch Abschluss einer Kapitallebensversicherung oder Kauf einer Immobilie getroffen hat, die im Rahmen des Versorgungsausgleiches bei Scheidung nicht ausgleichspflichtig wäre.

Verfügt ein Ehegatte über ein außerordentlich hohes Einkommen, kann es sachgerecht sein, den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten zeitlich und/oder betragsmäßig zu begrenzen.

Beispiel: Die Ehefrau verfügt als Ärztin über ein hohes Einkommen. Der Ehemann hat sein freudloses Studium nach 20 Semestern immer noch nicht abgeschlossen. Würden die Eheleute sich trennen und scheiden lassen, nähme in diesem Fall der Student an dem hohen Einkommen seiner Ehefrau mit einer Quote von 3/7 teil. Hier sprechen gute Gründe dafür, die Frage der Unterhaltshöhe für den Fall der Scheidung vertraglich zu begrenzen.

Besondere Vereinbarungen bieten sich auch für jüngere Eheleute an, die vorsorglich jedes Risiko einer Unterhaltsverpflichtung für die Zeit nach der Scheidung ausschließen wollen, falls die Ehe kinderlos bleibt, andererseits aber nach der Geburt eines Kindes dem betreuenden Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt zugestehen wollen.

Gerät eine Ehe in eine so schwere Krise, dass einer der Partner oder beide an Trennung oder Scheidung denken, dann ergeben sich daraus zwangsläufig auch die Fragen nach den wirtschaftlichen oder rechtlichen Folgen eines solchen Schrittes. Stets sollte angestrebt werden, die Trennungs- und Scheidungsfolgen einvernehmlich durch Vertrag zu regeln.

Vereinbarungen über das Güterrecht und den Versorgungsausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, die vor der rechtskräftigen Scheidung getroffen werden, bedürfen der notariellen Beurkundung. Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten abzüglich der Schulden.

Bevor Verlobte oder Ehegatten einen Ehevertrag schließen, sollten sie sich kompetent beraten lassen. Sie sollten sich alle Möglichkeiten aufzeigen lassen, die für ihren individuellen Fall am besten geeignet sind.

Rechtsanwälte sind im Gegensatz zu Notaren nicht befugt, Eheverträge zu beurkunden. Seit 1997 wird jedoch speziell qualifizierten Rechtsanwälten auf ihren Antrag hin die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" verliehen. Diese Bezeichnung dürfen nur die Rechtsanwälte führen, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Familienrechts haben. Sie sind daher besonders fachkundig, Eheverträge individuell zu gestalten, die der Notar dann nur noch zu beurkunden hat.

Je vielfältiger die zu lösenden Probleme, desto schwieriger wird es deshalb werden, ohne fachkundigen Rat zu befriedigenden Ergebnissen zu kommen. Da spätestens bei der Einleitung eines Scheidungsverfahrens ohnehin ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden muss, empfiehlt es sich, diesen um Rat zu fragen. Ein solcher Rat ist nämlich in aller Regel nicht so teuer, wie häufig vermutet wird, während der Verzicht darauf schon viele teuer zu stehen gekommen ist.

 Stand 23.03.2010 Hi/Pa

    

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