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Streitvermeidung durch Ehevertrag
Viele
Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Scheidung auftreten, hätten
sich durch frühzeitigen Abschluss eines Ehevertrages vermeiden lassen.
Ein Ehevertrag kann vor der Ehe und zu jedem Zeitpunkt während der Ehe
geschlossen werden. Es gilt hier, einen weit verbreiteten Irrtum
auszuräumen, nämlich ein einmal geschlossener Ehevertrag gelte
unveränderbar. Richtig ist, dass ein Ehevertrag - das Einvernehmen
beider Partner vorausgesetzt - in beliebiger Weise geändert werden
kann. Es ist dringend zu empfehlen, den Inhalt eines Ehevertrages in
Zeitabständen zu überprüfen, da je nach Änderung der
Verhältnisse eine Anpassung der getroffenen Vereinbarungen sinnvoll
ist.
Der
Wunsch von Ehepartnern, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
aufzuheben bzw. von Verlobten, diesen Güterstand vorab für die
künftige Ehe auszuschließen, um durch Ehevertrag Gütertrennung
zu vereinbaren, beruht in der größten Zahl der Fälle auf
einem Irrtum über das gesetzliche Güterrecht. Dieser Irrtum ist
verständlich, legt doch der Begriff "Zugewinngemeinschaft" es nahe,
dass mit Eheschließung die bereits vorhandenen und das künftige
Vermögen eines jeden Ehegatten "gemeinschaftliches" Vermögen werde
mit der Folge, dass der eine Ehegatte mit seinem Vermögen für Schulden
des anderen Ehegatten haftet. Diese Befürchtung ist jedoch grundlos.
Der
gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" ist in Wirklichkeit
ein Güterstand der Vermögenstrennung unter Ausschluss der Haftung
für die Verbindlichkeiten des Ehegatten. Im Prinzip ist die
Zugewinngemeinschaft "Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns". Von
der Gütertrennung unterscheidet sie sich allein dadurch, dass bei Beendigung
der Ehe durch Scheidung oder Tod der Zugewinn, das ist der
Vermögenszuwachs, den die Partner in der Ehezeit erzielt haben, ausgeglichen
wird.
Dies
gilt beispielsweise auch für Wertsteigerungen eines Hauses, das ein
Ehepartner von seinen Eltern geschenkt erhalten oder geerbt hat oder für
Wertsteigerungen eines Unternehmens, das bereits bei Eheschließung
bei einem Ehegatten vorhanden war. In diesen Fällen empfiehlt sich die
Vereinbarung einer "modifizierten" Zugewinngemeinschaft, in der bestimmte
Vermögenswerte und deren Wertsteigerungen vom Zugewinn ausgeschlossen
werden.
Möglich
sind auch ehevertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich.
Diese sind dann angebracht, wenn beispielsweise bei einer Doppelverdienerehe
ein Partner während der Ehe Versorgungsanrechte in der Rentenversicherung
erwirbt, der andere hingegen, etwa weil er selbständig ist, seine
Altersversorgung durch Abschluss einer Kapitallebensversicherung oder Kauf
einer Immobilie getroffen hat, die im Rahmen des Versorgungsausgleiches bei
Scheidung nicht ausgleichspflichtig wäre.
Verfügt
ein Ehegatte über ein außerordentlich hohes Einkommen, kann es
sachgerecht sein, den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten zeitlich und/oder
betragsmäßig zu begrenzen.
Beispiel:
Die Ehefrau verfügt als Ärztin über ein hohes Einkommen. Der
Ehemann hat sein freudloses Studium nach 20 Semestern immer noch nicht
abgeschlossen. Würden die Eheleute sich trennen und scheiden lassen,
nähme in diesem Fall der Student an dem hohen Einkommen seiner Ehefrau
mit einer Quote von 3/7 teil. Hier sprechen gute Gründe dafür,
die Frage der Unterhaltshöhe für den Fall der Scheidung vertraglich
zu begrenzen.
Besondere
Vereinbarungen bieten sich auch für jüngere Eheleute an, die
vorsorglich jedes Risiko einer Unterhaltsverpflichtung für die Zeit
nach der Scheidung ausschließen wollen, falls die Ehe kinderlos bleibt,
andererseits aber nach der Geburt eines Kindes dem betreuenden Ehegatten
einen Anspruch auf Unterhalt zugestehen wollen.
Gerät
eine Ehe in eine so schwere Krise, dass einer der Partner oder beide an Trennung
oder Scheidung denken, dann ergeben sich daraus zwangsläufig auch die
Fragen nach den wirtschaftlichen oder rechtlichen Folgen eines solchen Schrittes.
Stets sollte angestrebt werden, die Trennungs- und Scheidungsfolgen
einvernehmlich durch Vertrag zu regeln.
Vereinbarungen
über das Güterrecht und den Versorgungsausgleich bedürfen
der notariellen Beurkundung. Vereinbarungen zum nachehelichen
Unterhalt, die vor der rechtskräftigen Scheidung getroffen werden,
bedürfen der notariellen Beurkundung.
Bei
Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem
zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten
abzüglich der Schulden.
Bevor
Verlobte oder Ehegatten einen Ehevertrag schließen, sollten sie sich
kompetent beraten lassen. Sie sollten sich alle Möglichkeiten aufzeigen
lassen, die für ihren individuellen Fall am besten geeignet sind.
Rechtsanwälte
sind im Gegensatz zu Notaren nicht befugt, Eheverträge zu beurkunden.
Seit 1997 wird jedoch speziell qualifizierten Rechtsanwälten auf ihren
Antrag hin die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" verliehen.
Diese Bezeichnung dürfen nur die Rechtsanwälte führen, die
besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Familienrechts haben.
Sie sind daher besonders fachkundig, Eheverträge individuell zu gestalten,
die der Notar dann nur noch zu beurkunden hat.
Je
vielfältiger die zu lösenden Probleme, desto schwieriger wird es
deshalb werden, ohne fachkundigen Rat zu befriedigenden Ergebnissen zu kommen.
Da spätestens bei der Einleitung eines Scheidungsverfahrens ohnehin
ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden muss, empfiehlt es sich, diesen
um Rat zu fragen. Ein solcher Rat ist nämlich in aller Regel nicht so
teuer, wie häufig vermutet wird, während der Verzicht darauf schon
viele teuer zu stehen gekommen ist.
Stand 23.03.2010 Hi/Pa
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