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Erbrecht
(allgemein)
Ein Todesfall
bringt Trauer, verlangt aber leider oft umgehendes Handeln und schnelle
Entscheidungen. Zahlreiche Fragen kommen auf Sie zu:
Außer
den vorgenannten können noch viele weitere Fragen auf Sie zukommen.
Manche meinen,
dass nach dem Tod die Sintflut kommen dürfe. Aus Angst, sich mit einer
erbrechtlichen Regelung zu Lebenszeiten überfordert zu sehen, wird keine
erbrechtliche Vorsorge getroffen. Dies kann zur Folge haben, dass der
überlebende Ehegatte oder die Kinder ungesichert sind. Langwierige
Streitigkeiten über das Erbe sind vorprogrammiert.
Um das mühevoll erarbeitete Vermögen für die nachfolgende Generation erhalten zu können, empfiehlt es sich in der Regel, erbrechtliche Vorsorge zu treffen.
1.
Die gesetzliche Erbfolge
(Verwandtenerbrecht)
Erbe ist in
erster Linie derjenige, den der Erblasser dazu etwa in einem Testament oder
Erbvertrag bestimmt hat. Fehlt eine solche Erklärung, gilt die gesetzliche
Erbfolge. Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches stuft die Verwandten
in verschiedene Ordnungen ein, je nachdem, ob sie vom Erblasser selbst, von
dessen Eltern, dessen Großeltern usw. abstammen. Ein Verwandter ist
nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung
vorhanden ist.
Neben adoptierten
Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, das
zum 01.04.1998 in Kraft getreten ist, auch nichteheliche Kinder als gesetzliche
Erben erster Ordnung angesehen.
Wenn ein direkter
Abkömmling eines Erblassers vorverstorben ist und selbst eigene
Abkömmlinge hinterlässt, dann treten diese an die Stelle ihrer
vorverstorbenen Eltern. Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen
Abkömmlinge, dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an.
Sind beim Tod
des Erblassers keine Kinder, Enkel oder Urenkel vorhanden, dann sind seine
Eltern und für den Fall, dass diese bereits vorverstorben sind, seine
Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen.
Gesetzliche
Erbfolge

2.
Das Ehegattenerbrecht
Das BGB sieht
für den Ehegatten des Erblassers ein eigenes Erbrecht vor, § 1937
BGB. Die Höhe des Ehegattenerbrechts hängt davon ab, welche weiteren
Verwandten neben den Ehegatten erben. Darüber hinaus ist wichtig, in
welchem Güterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls
gelebt haben.
Das gesetzliche
Erbrecht sieht vor, dass der Ehegatte neben Erben erster Ordnung, also neben
den Kindern des Erblassers, zu 1/4 , und neben Erben zweiter Ordnung, also
den Eltern und Geschwistern des Erblassers, zu 1/2
erbt.
Lebten die
Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann
erhöht sich die Quote des überlebenden Ehegatten jeweils um 1/4
, also neben den Erben erster Ordnung auf 1/2 und neben den Erben zweiter
Ordnung auf 3/4 . Wenn keine Kinder oder Erben zweiter Ordnung vorhanden
sind, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn auch die
Großeltern des Erblassers vorverstorben sind.
Das nachfolgende
Schema zeigt das Erbrecht des Ehegatten ohne Erbvertrag, das heißt
im gesetzlichen Güterstand:
3.
Die Erbengemeinschaft
Wenn ein Erblasser
mehrere Erben hinterlässt, bilden diese eine Erbengemeinschaft, falls
er kein hiervon abweichendes Testament oder keinen Erbvertrag errichtet hat.
Alle Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass
verfügen. Jedem Miterben steht ein entsprechend seiner Erbquote zu
bemessener Anteil am Nachlass zu.
Kein Miterbe
kann über seinen Anteil alleine verfügen. Hierfür muss die
Erbengemeinschaft aufgelöst und jedem Erben sein Anteil am Nachlass
zugeteilt werden. Dies erfordert die Zustimmung aller Erben. Kann eine
einvernehmliche Auseinandersetzung nicht erreicht werden, so hat jeder Miterbe
das Recht, die Verwertung der Nachlassgegenstände durch
Teilungsversteigerung durchzuführen.
4.
Pflichtteilsrecht
Sind
Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch eine letztwillige
Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt, steht
ihnen der Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte
des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Darüber hinaus hat der
Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch,
wenn der Erblasser einem Dritten Gegenstände verschenkt hat. Der
Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Fall als Ergänzung des Pflichtteils
den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der
verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dabei werden
grundsätzlich nur Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre
berücksichtigt. Hierbei sind Besonderheiten bei Schenkungen zwischen
Ehegatten sowie bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt zu beachten.
Die Eltern
des Erblassers sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge
vorhanden sind. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister
und entfernte Verwandte.
5.
Erbfolge durch Testament oder
Erbvertrag
Die Errichtung
einer letztwilligen Verfügung, also eines Testaments oder eines Erbvertrags,
kann Ungerechtigkeiten entschärfen, die mit der gesetzlichen Erbfolge
verbunden sind. Der Erblasser hat es zu Lebzeiten in der Hand, zu bestimmen,
wie die Dinge nach seinem Tod geregelt werden sollen. Er kann den Übergang
seines Vermögens exakt steuern und diejenigen belohnen, die sich um
ihn verdient gemacht haben. Ebenfalls kann er den Ehepartner absichern oder
Regelungen für den Fall vorsehen, dass die Kinder vor seinem Tod den
Erbteil verlangen.
Der Erblasser
kann anordnen, wer seine Erben beerbt. Das Testament kann privatschriftlich
oder vor einem Notar errichtet werden.
Neben dem Testament
gibt es noch die Möglichkeit, im Rahmen eines Erbvertrags letztwillige
Verfügungen zu treffen. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Bei der Abfassung
von letztwilligen Verfügungen ist es wichtig, dass der Sachverhalt
vollständig erfasst wird, das heißt, dass die persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt werden
und dass eine rechtliche Prüfung durch den Fachmann erfolgt. Ein
privatschriftliches Testament muss handschriftlich niedergelegt und mit Datum,
Ort und Unterschrift versehen werden.
Eine besondere
Form des Testaments ist das Ehegattentestament.
Dieses entspricht
auch dann der gesetzlichen Form, wenn der Text des Testamentes nur von einem
Ehegatten geschrieben und unterschrieben wird und der andere Ehegatte seine
Unterschrift hinzusetzt.
Das sogenannte
Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben
einsetzen und das Kind oder die Kinder zu Schlusserben bestimmen, hat den
Nachteil, dass der Nachlass regelmäßig zwei Mal versteuert werden
muss. Handelt es sich nämlich um einen sehr hohen Nachlasswert, der
die Freibeträge bei weitem überschreitet, muss der überlebende
Ehegatte, der Alleinerbe wird, Erbschaftssteuer in nicht unerheblichem Umfang
zahlen.
Die Kinder,
die dann den letztversterbenden Ehegatten beerben, müssen ebenfalls
noch einmal Erbschaftssteuer für den Nachlass zahlen.
Um diese zweifache Steuerbelastung zu umgehen, muss eine Gestaltungsform gefunden werden, die den überlebenden Ehegatten zwar absichert, aber eine zu starke Progression der Erbschaftssteuer bei seinem Nachversterben vermeidet. Dies kann beispielsweise durch Anordnungen von Vermächtnissen für den ersten Erbfall erreicht werden.
6.
Annahme oder Ausschlagung der
Erbschaft
In manchen
Fällen muss die Frage geprüft werden, ob es sich lohnt, die Erbschaft
anzunehmen oder auszuschlagen. Die Erbschaft, also das auf den Erben
übergehende Vermögen, ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse
des Erblassers, also auch Verbindlichkeiten. Die Erbschaft geht mit dem Erbfall
auf den Erben über. Er hat allerdings das Recht, sie auszuschlagen.
Dies kann nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft
erfolgen. Die Erben haben also in der Regel sechs Wochen Zeit, zu entscheiden,
ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
Deshalb:
So früh wie möglich zu Ihrem Rechtsanwalt, er berät Sie individuell über alle Fristen und erbrechtlichen Probleme.
Stand 11.05.2010 Hi/Pa
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