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NELLES ERBSCHAFTSSTEUER


Erbschaftssteuerrecht

Der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen, Zuwendungen unter Lebenden,  Zweckzuwendungen sowie alle 30 Jahre das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine. Die Bewertung des Vermögens erfolgt nach den Vorschriften des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes. Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I

1.     Ehegatte

2.     Kinder, Stiefkinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder

3.     Kinder und Kindeskinder verstorbener Kinder und Stiefkinder

4.     Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse II

1.    Eltern und Voreltern, soweit sie nicht der Steuerklasse I gehörn,

2.    Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte.

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Die Freibeträge ergeben sich nach § 16 ErbStG.

Ehegatte  € 500.000,00
Kinder € 400.000,00
Enkel € 200.000,00
übrige Personen der Steuerklasse I € 100.000,00
Personen der Steuerklasse II € 20.000,00
Personen der Steuerklasse III € 20.000,00

Die Steuersätze sind abhängig vom Wert des Erwerbs.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich .... Euro (früher)

Prozentsatz in Steuerklasse

Prozentsatz in Steuerklasse

Prozentsatz in Steuerklasse

I

II

III

75.000 (52.000)

7(7)

30(12)

30(17)

300.000 (256.000

11(11)

30(17)

30(23)

600.000 (512.000)

15(15)

30(22)

30(29)

6.000.000 (5.113.000)

19(19)

30(27)

30(35)

13.000.000 (12.783.000)

23(23)

50(32)

50(41)

26.000.000 ( 25.565.000)

27(27)

50(37)

50(47)

über 26.000.000 (über 25.565.000)

30(30)

50(40)

50(50)

Das Gesetz sieht besondere Freibeträge für Ehegatten und Kinder vor. Der Versorgungsfreibetrag wird nur im Erbfall gewährt. Die "normalen" Freibeträge können mehrfach, jeweils im Abstand von zehn Jahren, in Anspruch genommen werden.

Die Versorgungsfreibeträge sind beim Ehegatten     € 256.000,00

Kinder bei einem Alter bis 5 Jahren                            52.000,00

Kinder bei einem Alter von 5 bis 10 Jahren                41.000,00

Kinder bei einem Alter von 10 bis 15 Jahren           €   30.700,00

Kinder bei einem Alter von 15 bis 20 Jahren              20.500,00

Kinder bei einem Alter von 20 bis 27 Jahren           €   10.300,00.

Darüber hinaus gibt es noch sonstige Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (Auswahl):

Hausrat/Kleidung/Wäsche für Personen der Steuerklasse I                   €   41.000,00,

Hausrat/Kleidung/Wäsche für Personen der Steuerklassen II und III    €   10.300,00,

andere bewegliche Gegenstände für Personen der Steuerklasse I             10.300,00,

(diese Befreiungen gelten nicht für Wertpapiere/Zahlungsmittel/Betriebsvermögen/ Münzen/Edelsteine/Perlen/Edelmetalle etc.)

der Erwerb nach § 1969 BGB 100 %,

Zuwendung unter Lebenden, mit der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Eigentum am zu Wohnzwecken selbstgenutzten Haus (bzw. an der Eigentumswohnung) im Inland verschafft 100 %,  der Erwerb durch eine Person, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat    20.000,00.

Zuwendungen an Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts                  100 %.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften derzeit noch teilweise steuerfrei bleiben. Eine Voraussetzung ist z.B. die Fortführung des Betriebes.

23.03.2010 Hi/Pa

    

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