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Erbschaftssteuerrecht
Der
Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen,
Zuwendungen unter Lebenden,
Zweckzuwendungen sowie alle 30 Jahre das Vermögen bestimmter
Stiftungen und Vereine. Die Bewertung des Vermögens erfolgt nach den
Vorschriften des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes sowie des
Bewertungsgesetzes. Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers
zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen
unterschieden:
Steuerklasse
I
1.
Ehegatte
2.
Kinder, Stiefkinder,
nichteheliche Kinder und Adoptivkinder
3.
Kinder und Kindeskinder
verstorbener Kinder und Stiefkinder
4.
Eltern und Voreltern
bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse
II
1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht der Steuerklasse I gehörn,
2. Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedener
Ehegatte.
Steuerklasse
III
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Die Freibeträge ergeben sich nach § 16 ErbStG.
| Ehegatte | 500.000,00 |
| Kinder | 400.000,00 |
| Enkel | 200.000,00 |
| übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000,00 |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000,00 |
| Personen der Steuerklasse III |
20.000,00
|
Die
Steuersätze sind abhängig vom Wert des Erwerbs.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich .... Euro (früher) |
Prozentsatz in Steuerklasse |
Prozentsatz in Steuerklasse |
Prozentsatz in Steuerklasse |
|
I |
II |
III |
75.000 (52.000) |
7(7) |
30(12) |
30(17) |
300.000 (256.000 |
11(11) |
30(17) |
30(23) |
600.000 (512.000) |
15(15) |
30(22) |
30(29) |
6.000.000 (5.113.000) |
19(19) |
30(27) |
30(35) |
13.000.000 (12.783.000) |
23(23) |
50(32) |
50(41) |
26.000.000 ( 25.565.000) |
27(27) |
50(37) |
50(47) |
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über 26.000.000 (über 25.565.000) |
30(30) |
50(40) |
50(50) |
Das Gesetz
sieht besondere Freibeträge für Ehegatten und Kinder vor. Der
Versorgungsfreibetrag wird nur im Erbfall gewährt. Die "normalen"
Freibeträge können mehrfach, jeweils im Abstand von zehn Jahren,
in Anspruch genommen werden.
Die
Versorgungsfreibeträge sind beim
Ehegatten
256.000,00
Kinder bei
einem Alter bis 5
Jahren
52.000,00
Kinder bei
einem Alter von 5 bis 10
Jahren
41.000,00
Kinder bei
einem Alter von 10 bis 15
Jahren
30.700,00
Kinder bei
einem Alter von 15 bis 20
Jahren
20.500,00
Kinder bei
einem Alter von 20 bis 27
Jahren
10.300,00.
Darüber
hinaus gibt es noch sonstige Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG
(Auswahl):
Hausrat/Kleidung/Wäsche
für Personen der Steuerklasse
I
41.000,00,
Hausrat/Kleidung/Wäsche
für Personen der Steuerklassen II und III
10.300,00,
andere bewegliche
Gegenstände für Personen der Steuerklasse
I
10.300,00,
der Erwerb
nach § 1969 BGB 100 %,
Zuwendung unter
Lebenden, mit der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Eigentum am zu
Wohnzwecken selbstgenutzten Haus (bzw. an der Eigentumswohnung) im Inland
verschafft 100 %,
Zuwendungen an Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts 100 %.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften derzeit noch teilweise steuerfrei bleiben. Eine Voraussetzung ist z.B. die Fortführung des Betriebes.
23.03.2010 Hi/Pa
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