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Familienrecht und Steuerrecht
Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen und Vereinbarungen haben in der Regel auch steuerrechtliche Auswirkungen. Vor allem die mit Eingehung und Auflösung der Ehe verbundenen zivilrechtlichen Folgen sind von erheblicher steuerrechtlicher, vor allem einkommenssteuerrechtlicher Bedeutung. Deshalb stehen hier die einkommenssteuerlichen Auswirkungen im Vordergrund.
1. Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung?
Getrennt werden
veranlagt:
-
unverheiratete
Steuerpflichtige,
-
verheiratete
Steuerpflichtige, die dauernd getrennt leben.
Die Besteuerung
erfolgt dann nach dem Grundtarif.
Nur nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatten werden wahlweise getrennt oder zusammen veranlagt.
Bei der Zusammenveranlagung wird die Splittingtabelle angewendet. Die
Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet und durch zwei geteilt.
Von diesem Betrag wird die Einkommenssteuer für jeden Ehegatten (also
zwei Mal) nach der Grundtabelle ermittelt. Dies führt zur
Progressionsabmilderung.
Bei getrennter
Veranlagung werden die Eheleute wie allein stehende Steuerpflichtige behandelt,
es erfolgt dann eine getrennte Berechnung, auf die der Grundtarif angewendet
wird.
Grundsätzlich
besteht ein Wahlrecht in intakter Ehe zwischen getrennter Berechnung und
Zusammenveranlagung.
Darüber hinaus
gibt es noch die Möglichkeit der besonderen Veranlagung. Dies bedeutet,
dass nur im Veranlagungszeitraum der Eheschließung die Ehegatten gemeinsam
auf Antrag so behandelt werden wie Alleinstehende. Hier wird dann die
Grundtabelle angewendet. Diese Veranlagungsart kann steuerliche Nachteile
- insbesondere bei Alleinerziehenden - beseitigen (z.B. der drohende Wegfall
des Haushaltsfreibetrages bei vorehelichen Kindern).
Problematisch ist
häufig die einseitige Wahl getrennter Veranlagung durch einen
Ehepartner. Diese einseitige
Wahl ist dann unwirksam, wenn sich eine steuerliche Auswirkung gegenüber
der Zusammenveranlagung nicht ergibt (weil z.B. einer der Ehegatten keine
Einkünfte hatte). Der Antrag auf getrennte Veranlagung ist in diesem
Fall willkürlich und geht, so die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
ins Leere.
Die einseitige
Wahl getrennter Veranlagung ist wirksam, wenn im Fall der Zusammenveranlagung
mit Auseinandersetzungen über die Anteile gerechnet werden muss. Das
Finanzamt muss dann auf Antrag eines Ehepartners die getrennte Veranlagung
durchführen. Der andere Ehegatte hat dann unter Umständen das Recht,
eine Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erheben.
Hieran schließt sich die Frage an, ob eine Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung besteht. Dies wird im Folgenden behandelt:
2. Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung
Eine solche Pflicht
besteht, wenn von demjenigen, der die Zusammenveranlagung begehrt,
sämtliche Nachteile ausgeglichen werden. Dies bedeutet, dass der andere
Ehegatte so gestellt werden muss, wie er bei getrennter Veranlagung stünde.
Im Jahr der Trennung
ist noch Zusammenveranlagung möglich. Liegen die Voraussetzungen der
Zusammenveranlagung wenigstens an einem Tag des Kalenderjahres der
endgültigen Trennung der Eheleute vor, kann in diesem Jahr noch
Zusammenveranlagung durchgeführt werden.
Danach werden die
Eheleute getrennt veranlagt.
Für den Fall, dass im selben Jahr nach der Scheidung einer der geschiedenen Eheleute wieder heiratet, gibt es die Möglichkeit der Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehegatten. Der andere (ehemalige) Ehegatte erhält aber noch die Vergünstigung des Splittingtarifs.
3. Vor- und Nachteile der Zusammenveranlagung
In der Regel ist
es günstiger, dass die Ehegatten auch in dem Jahr, in dem die dauerhafte
Trennung eintritt, sich noch zusammen veranlagen lassen.
Sind jedoch die
Fronten zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten so
verhärtet, dass ein Streit über die Verteilung der Steuererstattungs-
oder auch Nachzahlungsbeträge vorprogrammiert ist, muss das Für
und Wider der zu wählenden Veranlagungsart genau überlegt werden.
Zu bedenken ist nicht nur, ob die (ehemaligen) Eheleute mit einer
Steuernachzahlung oder Steuererstattung zu rechnen haben. Von Bedeutung ist
auch, wer von den beiden - und gegebenenfalls in welcher Höhe
-Einkommenssteuer bezahlt hat.
Ebenfalls ist wichtig,
ob einer der Ehegatten negative Einkünfte hat. Durch die Einbeziehung
solcher negativer Einkünfte in die Zusammenveranlagung geht die
Verlustabzugsmöglichkeit des § 10 d EStG voll oder teilweise verloren.
Ein weiterer Nachteil
ist, dass die Ehegatten bei einer Zusammenveranlagung gesamtschuldnerisch
gegenüber dem Fiskus für die festgesetzte Einkommenssteuer haften.
Darüber hinaus
besteht zwischen den Ehegatten bei Zusammenveranlagung kein Steuergeheimnis,
da bei der Zusammenveranlagung notwendigerweise den Ehegatten die jeweiligen
steuerlichen Verhältnisse wechselseitig offenbart werden.
Da also eine
Gesamtschuldnerschaft bei der Zusammenveranlagung besteht, kann der Fiskus
sich wegen rückständiger Steuern an beide Eheleute wenden, also
auch an den, der beispielsweise durch Abzug vom Lohn den auf ihn entfallenden
Steueranteil schon gezahlt hat. Dies wird in den Fällen deutlich, in
denen ein Ehegatte in die Lohnsteuerklasse V und der andere in Steuerklasse
III eingeordnet ist. Demjenigen, dessen Einkünfte nach Steuerklasse
V versteuert werden, werden im Verhältnis zum Bruttolohn höhere
Steuerbeträge abgezogen als bei getrennter Veranlagung bzw. beim Steuerabzug
nach Steuerklasse I oder IV anfallen würden.
Im Fall der Trennung
muss also derjenige, der sein Einkommen nach Steuerklasse V versteuert, sich
genau überlegen, ob er der Zusammenveranlagung zustimmt. In der Regel
kann er nämlich bei getrennter Veranlagung vom Finanzamt die Erstattung
eines unter Umständen nicht unerheblichen Teils des einbehaltenen Teils
der Lohnsteuerabzugsbeträge erwarten.
Stimmt er hingegen
der Zusammenveranlagung zu, so entfällt dieser Vorteil und er muss im
Fall insgesamt zu wenig bezahlter Steuern auch noch für die Steuerschuld
des anderen Ehegatten haften.
Bei dem anderen
Ehegatten, bei dem die Lohnsteuer gemäß Lohnsteuerklasse III unter
Anwendung des Splittingtarifs abgezogen wurde, führt in der Regel die
getrennte Veranlagung zu einer Steuernachzahlung, da die Grundtabelle angewendet
wird.
Ist bereits die
Zusammenveranlagung gewählt und verlangt das Finanzamt von dem Ehegatten,
der in Steuerklasse V eingeordnet war, eine Zahlung von Steuern, die auf
den anderen Ehegatten entfielen, so hat dieser die Möglichkeit, im Wege
der Vollstreckungsbeschränkung eine Aufteilung der rückständigen
Steuern in der Gestalt zu verlangen, dass diese nur nach dem Verhältnis
der Beträge beigetrieben werden, die sich bei getrennter Veranlagung
ergeben würden.
Dem Nachteil, dass
bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften, folgt
nicht etwa der Vorteil, dass auch eine Gesamtgläubigerschaft besteht.
Das bedeutet, dass nicht jeder der Ehegatten auch einen Steuererstattungsanspruch
gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Das Finanzamt zahlt in
Zusammenveranlagungsfällen den Gesamterstattungsbetrag auf das Konto,
das ihm bekannt ist. Der so benachteiligte Ehegatte hat nur einen
zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, in der Regel
aber nicht gegen die Finanzverwaltung.
Abschließend ist zu bedenken, dass beide Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung auch für festgesetzte Säumnis- und Verspätungszuschläge haften, unabhängig davon, wer die Einkünfte erzielt und wer intern die Steuererklärung vorbereitet hat.
4. Änderung der Steuerklasse
Die Lohnsteuer
ist die auf die Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit" entfallende Vorauszahlungssteuer der Arbeitnehmer. Sie ist keine
besondere Art der Steuer, sondern bedeutet nach der Systematik des
Einkommenssteuergesetzes einen Sonderfall der Erhebung, nämlich des
Abzugs der Einkommenssteuer vom Arbeitslohn. Statt der Veranlagung wird ein
Quellenabzug vorgenommen.
Leben Verheiratete
nicht dauernd getrennt, wird der Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklasse III
eingestuft, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag
beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.
Der Arbeitnehmer
(gegebenenfalls auch sein Ehegatte) gehört in die Lohnsteuerklasse IV,
wenn er und der Ehegatte Arbeitslohn beziehen und ein Antrag auf Versteuerung
eines der beiden Ehegatten nach Steuerklasse V nicht gestellt worden ist.
Maßgeblich
für die Eintragungen auf der Steuerkarte sind grundsätzlich die
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.
Die für
lohnsteuerpflichtige Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse
bleibt im Jahr des Eintritts der dauernden Trennung bestehen, wenn zu Beginn
des Kalenderjahres die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben waren.
Ein Arbeitnehmer kann die Änderung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte beantragen, wenn bei ihm im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder für eine höhere Zahl von Kinderfreibeträgen eintreten.
5. Kinderfreibeträge/Kindergeld
Vom Kalenderjahr
1996 an wird das Kindergeld grundsätzlich als Steuervergütung gezahlt.
Kindergeld wird für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder
gezahlt. Pflegekinder sind solche Kinder, die der Steuerpflichtige in seinen
Haushalt aufgenommen hat, bei denen das Obhuts- und Pflegeverhältnis
zu den Eltern nicht mehr besteht und für die der Steuerpflichtige zu
einem nicht unwesentlichen Teil Kosten aufwendet. Berücksichtigt
werden ebenfalls Stief- und Enkelkinder, wenn der Steuerpflichtige sie in
seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Kinderfreibetrag ist am 01.01.2010 auf
im Jahresschnitt 7.800,00 erhöht worden.
Das Kindergeld ist vom Einkommen der Eltern oder sonstigen Berechtigten unabhängig. Es beträgt für das erste und zweite Kind derzeit 184,00, für das dritte Kind 190,00 , ab dem vierten Kind 215,00.
Ziel der Ausgestaltung
des Kindergeldes als Steuervergütung ist es, die steuerliche Freistellung
eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes
sicherzustellen.
Tritt die gebotene
steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht oder nicht in vollem
Umfang ein, wird im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung ein Kinderfreibetrag
vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das Finanzamt hat von Amts wegen
die günstigere Lösung zu wählen. Ist das Kindergeld höher
als die durch den Abzug eines Kinderfreibetrages eintretende Steuerersparnis,
geht der Kinderfreibetrag ins Leere.
An sich wäre
die Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte
überflüssig. Wegen der Zuschlagssteuern (Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer), musste dies jedoch beibehalten werden. Liegen bei Ehegatten
die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht mehr vor, kann
auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils
auf ihn übertragen werden, wenn der Antragsteller, nicht aber der andere
Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen
nachkommt. Der Kinderfreibetrag kann auch auf einen Stiefelternteil oder
auf die Großeltern übertragen werden. Das Kind muss nur in den
betreffenden Haushalt aufgenommen worden sein.
Ein Elternteil
kommt seiner Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen
nach, wenn er seine Verpflichtung zu mindestens 75 % erfüllt. Dabei
ist die Betreuung des Kindes der Zahlung von Barunterhalt gleichzustellen.
Weggefallen ist
die Möglichkeit, dass der Freibetrag mit Zustimmung des anderen Elternteils
übertragen werden kann, ohne dass die oben beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen.
Ein Ehegatte kann
einen Ausbildungsfreibetrag geltend machen pro Jahr und Kind:
-
bei
auswärtiger Unterbringung eines über 18 Jahre alten Kindes in
Höhe von 924,00,
-
ansonsten
in Höhe von 1.080,00 (§ 32 Abs. 6 EStG).
Der
Ausbildungsfreibetrag ist an die Gewährung des Kinderfreibetrages oder
an den Bezug des Kindergeldes gekoppelt.
Wie beim Kinderfreibetrag gilt auch hier der Halbteilungsgrundsatz, nach dem getrennt lebende oder geschiedene Elternteile den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich je zur Hälfte erhalten.
6. Haushaltsfreibetrag
Der Haushaltsfreibetrag
ist eine besondere Vergünstigung für Alleinstehende mit Kindern
(ledige, geschiedene und verwitwete Elternteile). Dieser Freibetrag betrug
für 2002 und 2003 2.340,00. Für 2004 gilt der Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende (§ 24b EStG). Dieser beläuft sich auf
1.308,00 jährlich. Alleinstehend im Sinne dieser Vorschrift sind
Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des
Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden,
es sei denn, für diese steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld
zu. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen
gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Dieser Entlastungsbetrag
ist unabhängig von der Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden
Kinder und wird nur einmal im Veranlagungsjahr gewährt. Ab dem
Veranlagungszeitraum 2005 wird kein Haushaltsfreibetrag mehr gewährt.
Der
Haushaltsfreibetrag bzw. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entspricht
der Steuerklasse zwei. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, wird
es dem Elternteil zugeordnet, der das Kindergeld bekommt.
7. Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für
Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder behindert ist, können als außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden, soweit sie je Kind 1.548,00 übersteigen. Der
Betrag wird bei Zusammenveranlagung verdoppelt, § 33c EStG.
Durch das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 werden die Eltern rückwirkend zum 01.01.2006 besser gestellt. Die abzugsfähigen Höchstbeträge werden auf 4.000,00 je Kind angehoben.
8. Begrenztes Realsplitting/Anlage U
Unterhaltszahlungen
an (geschiedene) Ehegatten können als Sonderausgaben geltend gemacht
werden mit der Folge, dass der Unterhaltsverpflichtete Unterhaltsleistungen
bis zu 13.804,80 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen kann,
während sie der Unterhaltsberechtigte als Einnahmen zu versteuern hat.
Der Sonderausgabenabzug ist nicht für Eheleute in intakter Ehe
zulässig, sondern nur für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten.
In jedem Einzelfall
muss geprüft werden, ob es sich lohnt, das begrenzte Realsplitting durch
Einreichung der sogenannten Anlage U in Anspruch zu nehmen. Es gilt der
Grundsatz, dass je höher die steuerpflichtigen Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten sind und desto höher dessen Steuerlast ist, umso
geringer in Folge des Nachteilsausgleichs der verbleibende steuerliche Vorteil
beim Unterhaltsverpflichteten wird. Setzt nämlich der
Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistungen ab, so muss der
Unterhaltsberechtigte diese Einkünfte versteuern. Ihm ist daher nicht
nur die auf diese Einkünfte entfallende Steuerlast im Wege des
Nachteilsausgleichs zu erstatten, sondern darüber hinaus
Steuerberatungskosten. Eventuell sind auch Krankenkassenbeiträge für
die Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung vom Unterhaltsverpflichteten
zu ersetzen.
Ehegatten sind
als Familienangehörige ohne Zahlung eigener Beiträge in der
Familienversicherung mitversichert, wenn sie nur ein geringes eigenes
Gesamteinkommen haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden
ist. Die im Rahmen des begrenzten Realsplittings gewährten Leistungen
gehören zum Gesamteinkommen im oben genannten Sinne. Dieses ist die
Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts und darf
regelmäßig nicht höher sein als 1/7 der monatlichen
Bezugsgröße gemäß § 18 SGB V. 1/7 der monatlichen
Bezugsgröße ist auch die Grenze für die Behandlung von
Arbeitnehmern als geringfügig Beschäftigte (derzeit
400,00 in den alten Bundesländern).
Wird also ein
höherer monatlicher Unterhaltsbetrag als 400,00 im Wege der so
genannten Anlage U geltend gemacht, ist der getrennt lebende andere Ehegatte
krankenversicherungspflichtig. Dies muss bedacht werden, bevor die
Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Unter Umständen
kann das begrenzte Realsplitting auch zum Wegfall öffentlicher Leistungen
wie Wohnungsbauprämien oder Sparprämien führen.
Das begrenzte
Realsplitting kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Unterhalt als
Einmalzahlung geleistet wird. Es erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann
nur für ein Jahr gestellt werden. Beachtet werden muss, dass die Zustimmung
unbefristet ist. Sie muss widerrufen werden, wenn sie nicht mehr gelten soll.
Wie bei der Frage,
ob eine Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht, ergibt sich
auch das Problem, ob eine Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten zum
begrenzten Realsplitting besteht. Der Antrag auf Durchführung des begrenzten
Realsplittings kann nämlich nur mit Zustimmung des
Unterhaltsempfängers gestellt werden.
Generell kann man
sagen, dass eine Pflicht zur Zustimmung besteht, wenn der Unterhaltspflichtige
sämtliche steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteile auf Seiten
des Unterhaltsempfängers ausgleicht.
Vermindert sich durch das Realsplitting die Steuerlast beim Unterhaltsschuldner, führt dies in der Regel zu einer Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich kann der Unterhaltsberechtigte daher geltend machen, dass sich das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Folge des Realsplittings erhöht.
9. Förderung des Wohneigentums
Die Steuerpflichtigen
im Sinne des Einkommenssteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage
für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im Inland.
Die Eigenheimzulage
kann im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden
Jahren in Anspruch genommen werden.
Seit
dem 01.01.2004 darf die Summe der positiven Einkünfte im Erstjahr
und im vorangegangenen Jahr bei Alleinstehenden die Grenze von
70.000,00 und bei zusammen veranlagten Verheirateten
von 140.000,00 nicht übersteigen. Je Kind erhöht
sich die Einkommensgrenze um jeweils 15.000,00 für jeden
Anspruchsberechtigten. Die Miteigentümer einer Wohnung müssen sich
die Eigenheimzulage gemäß ihrer Besitzquote teilen. Die Kinderzulage
wird hingegen nicht aufgeteilt. Sie steht jedem Miteigentümer
ungekürzt zu.
Darüber hinaus
muss das angeschaffte oder erworbene Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt
werden. Ein Leerstehen der Wohnung ist keine Nutzung.
Es darf auch kein
Objektverbrauch vorliegen. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung in Anspruch
nehmen. Ledige dürfen zuvor noch keine Vergünstigungen nach dem
alten § 7 b, 10 EStG, Eigenheimzulagengesetz oder §§ 15, 15
b Berlin FG in Anspruch genommen haben (Verheiratete einmal).
Zusätzlich zum Fördergrundbetrag, d.h. jährlich maximal 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1.250,00, steht dem Anspruchsberechtigten für jedes zu seinem Haushalt gehörende Kind eine Kinderzulage von jährlich 800,00 zu. Stiefkinder sind eigenen Kindern gleichzusetzen. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
10. Steuerliche Folgen bei Grundstücks- und Schenkungsverträgen
Werden
Grundstücksgeschäfte zwischen Ehegatten oder im
Eltern-Kind-Verhältnis abgeschlossen, sind diese grunderwerbssteuerfrei.
Nach Rechtskraft der Scheidung sind entgeltliche
Grundstücksübertragungen zwischen ehemaligen Ehegatten
grundsätzlich grunderwerbssteuerpflichtig, mit Ausnahme der
Grundstückserwerbe, die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung
nach der Scheidung erfolgen.
Grundstücksschenkungen
unter Lebenden sind grunderwerbssteuerfrei.
Unentgeltliche
Zuwendungen zwischen Ehegatten unterliegen der Schenkungssteuer. Unter Ehegatten
können 307.000,00 steuerfrei verschenkt werden, an Kinder
205.000,00.
Nach Rechtskraft der Scheidung, also nicht schon während des Getrenntlebens, vermindert sich für Schenkungen der Freibetrag auf 10.300,00. Darüber hinaus gilt ab Rechtskraft der Scheidung an Stelle der Steuerklasse I die Steuerklasse II.
11. Steuerentlastung für Trennungs- und Scheidungsfolgen
a) doppelte
Haushaltsführung
In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, Mehraufwendungen abzuziehen, die einem Arbeitnehmer entstehen, wenn er "aus beruflichem Anlass" eine doppelte Haushaltsführung begründet. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. In der Rechtsprechung sind beispielsweise Heimfahrten oder Anschaffungskosten für zusätzliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände sowie Telefonate anerkannt worden.
b)
Umzugs-/Wohnungssuchekosten
Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist dann gegeben, wenn zeitgleich mit dem trennungsbedingten Umzug der Arbeitsplatz gewechselt wird. Ausnahmsweise können auch ohne Arbeitsplatzwechsel Werbungskosten dann angenommen werden, wenn der Weg zur Arbeitsstelle verkürzt oder sonst wie erleichtert wird. Werbungskosten werden in diesem Fall anerkannt, wenn durch den Umzug die Wegezeit um wenigstens eine Stunde täglich verkürzt wird.
c)
Fachliteratur
Abzugsfähig als Sonderausgabe ist ebenfalls steuer-/familienrechtliche Fachliteratur.
d) Haushaltshilfe
Für die
Beschäftigung von Haushaltshilfen gilt der Grundsatz, dass es sich hierbei
um Aufwendungen für die private Lebensführung handelt, sodass
hierfür grundsätzlich keine Steuerentlastung beansprucht werden
kann.
Gemäß § 33a EStG gelten nunmehr Pauschbeträge bei Alter/Krankheit in Höhe von 624,00, bei Hilflosigkeit in Höhe von 924,00.
e)
Hausrat
Die Aufteilung bzw. Zuweisung des Hausrats fällt in die Privatsphäre der Eheleute, sodass hierfür grundsätzlich keine Steuerentlastung in Frage kommt. In seltenen Ausnahmefällen kommt, wenn der andere Ehegatte eigenmächtig den kompletten Hausrat wegräumt, eine Abzugsfähigkeit nach § 33 EStG in Frage.
f)
Steuerberatungskosten
Diese sind ebenfalls derzeit noch abzugsfähig.
g)
Prozesskosten
Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten sind als außergewöhnliche Kosten derzeit noch
abzugsfähig für folgende Verfahren:
-
Scheidungs-
und Verbundverfahren,
-
Verfahren
auf Ehegatten- und Kindesunterhalt (streitig),
-
Versorgungsausgleich,
-
Zugewinn,
-
Zuweisung
der Ehewohnung,
-
Hausrat,
-
Sorgerecht,
-
Umgangsrecht,
-
Abänderungsklagen
(streitig),
-
Detektivkosten
(ebenfalls streitig),
Notar- und Grundbuchkosten im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung.
Stand 23.03.2010 Hi/Gj
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