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Das neue Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2008)
Steigende Scheidungszahlen, die steigende Anzahl berufstätiger Mütter, die zunehmende Anzahl neuer Familienformen wie die nicht eheliche Lebensgemeinschaft oder allein erziehende Mütter oder Väter, die vermehrte Gründung von Zweitfamilien mit Kinder nach Scheidung einer ersten Ehe sowie die steigende Zahl von Mangelfällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht, machten eine Reform des Unterhaltsrechts erforderlich. Der ursprüngliche Entwurf verfolgte drei Hauptziele, nämlich die Förderung des Kindeswohls, die Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Dementsprechend wurde eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht sowie eine damit einhergehende Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen, vorgesehen. Nach bisherigem Recht teilten sich die minderjährigen und die ihnen gleich gestellten Kinder den ersten Rang als Unterhaltsgläubiger mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten. Innerhalb des ersten Ranges wurde der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Sowohl erster als auch zweiter Ehegatte waren wiederum gegenüber nicht verheirateten Eltern privilegiert. Diese befanden sich mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.
Im ersten Rang stehen nun allein der Unterhaltsanspruch Minderjähriger sowie ihnen gleichgestellter Kinder. Das bedeutet, dass zuerst die Unterhaltsansprüche der Kinder in voller Höhe befriedigt werden müssen, bevor Ehegatten oder geschiedene Ehegatten berücksichtigt werden können.
Im zweiten Rang stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren bzw. gemeinsam oder allein ein Kind erziehen, sowie Ehegatten auch nach der Scheidung bei langer Ehedauer.
Im dritten Rang stehen Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verheiratet waren und diejenigen, die keine Kinder betreuen.
Nach dem neuen Recht ist die bisher einschlägige Regelbetrag-Verordnung vom 06.04.1998 entfallen.
Es findet sich zudem in § 1612b BGB eine vereinfachte Kindergeldverrechnung. Das Kindergeld wird unterhaltsrechtlich dem Kind zugewiesen.
1. Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt hat durch die Unterhaltsreform 2008 die deutlichsten Änderungen erfahren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach geschiedener Ehe wird betont. Die gesetzlichen Änderungen im Bereich des Unterhalts wegen Betreuung von gemeinsamen Kindern lassen eine deutlich früher einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils erwarten. Weiter soll mit der Reform die Abkehr von der Lebensstandardgarantie bis hin zum Ausgleich ehebedingter Nachteile bewirkt werden. Dies könnte dazu führen, dass zukünftig der lebenslange Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten die Ausnahme und der befristete oder begrenzte Unterhaltsanspruch die Regel sein wird.
Bislang galt bei Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB eine schematisierende Betrachtungsweise anhand des Altersphasenmodells. Es soll in Zukunft stärker auf den konkreten Einzelfall und tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt werden. Der betreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen Basisunterhalt. Dieser Anspruch wird über eine Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes gewährt. Dieser zeitliche Basisunterhalt ist zu verlängern, soweit und so lange dies der Billigkeit entspricht. Maßstab für eine Verlängerung sind in erster Linie kindbezogene Gründe.
Wie die Gerichte in Zukunft die Erwerbsobliegenheit betreuender Eltern beurteilen, wird abzuwarten bleiben.
Zu beachten ist, dass ab dem 01.01.2008 geltenden Recht Vereinbarungen über den Unterhalt der notariellen Beurkundung bedürfen. Dies war bislang nicht der Fall. Solche Vereinbarungen konnten formfrei getroffen werden.
2. Kindesunterhalt
Die neue Vorschrift des § 1612a BGB regelt den Mindestunterhalt als denjenigen Barbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu leisten verpflichtet ist. Anknüpfungspunkt ist nicht mehr die Regelbetrag-Verordnung, sondern das Steuerrecht, nämlich die Höhe des einkommensteuerrechtlichen sächlichen Existenzminimums des Kindes, § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG. Der Kinderfreibetrag, der jedem Elternteil zusteht, beläuft sich derzeit auf 1.824,00. Der doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich also auf 3.648,00. 1/12 hiervon entspricht 100 % des Mindestunterhalts, 1/12 von 3.648,00 sind 304,00. In der ersten Altersstufe wären hiervon 87 % zu zahlen, also unter Berücksichtigung der Rundungsvorschriften ein Betrag von 265,00, in der zweiten Altersstufe 100 % und somit 304,00, in der dritten Altersstufe ab dem 12. Geburtstag 117 %, also 356,00.
Um ein Absinken des Kindesunterhalts zu verhindern, hat der Gesetzgeber in § 36 Nr. 3 EGZPO eine Übergangsregelung geschaffen. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 279,00, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322,00 und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 365,00 jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Absatz 1 BGB den hier festgelegten Betrag übersteigt.
Da der Kindesunterhalt nunmehr an das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem Einkommensteuerrecht anknüpft, entfällt auch die bisher übliche Differenzierung zwischen Ost- und Westfällen. Ab dem 01.01.2008 sind also für Kinder, die im Ostteil Berlins oder in den neuen Bundesländern leben, keine Sonderregelungen mehr zu beachten.
Die Kindergeldanrechnung ist in § 1612b BGB neu geregelt. Die alte Regelung stand wegen der Kompliziertheit der Kindergeldanrechnung in der Kritik. Bei der neuen Regelung wird bereits der Bedarf des Kindes um das Kindergeld gekürzt. Wenn nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, wird die Hälfte des Kindergeldes bedarfsdeckend abgezogen, in allen anderen Fällen wir das Kindergeld voll bedarfsdeckend in Abzug gebracht. Somit wird das Kindergeld nunmehr faktisch als Einkommen des Kindes behandelt.
Ob die Neuregelung der Kindergeldanrechnung auch Auswirkungen auf die Ermittlung des Ehegattenunterhalts hat, ist nach In-Kraft-Treten der Unterhaltsreform eine sehr umstrittene Frage. Einige Oberlandesgerichte werden wie in der Vergangenheit den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbetrag des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des Bedarfs des Ehegatten vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug bringen. Die derzeit wohl überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte will diese Praxis allerdings dahingehend ändern, nur den Zahlbetrag, also den nach Abzug des Kindergelds verbleibenden Betrag vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen. Letzterer Lösungsweg führt aufgrund der geringeren Abzugsbeträge zu höheren Unterhaltsbeträgen für den Ehegatten.
Wenn über den Kindesunterhalt bis zum 31.12.2007 ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen wurde, wonach der Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags zu zahlen ist, erfolgt die Umstellung eines solchen Titels oder einer solchen Vereinbarung gemäß § 36 Ziffer 3 EGZPO. Die Umstellung eines solchen dynamisierten Titels erfordert also kein gesondertes Verfahren, sondern erfolgt allein aufgrund dieser Übergangsregelung.
3. Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern
Die Änderung des § 1615l BGB trägt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 Rechnung. Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim nicht ehelichen Kind künftig nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind und ist deshalb gleich lang ausgestaltet. Durch die Neufassung des § 1615l Absatz 2 Satz 3 BGB ist klargestellt, dass auch dem nicht verheirateten Elternteil eine Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht zugemutet wird. Entsprechend dem Unterhaltsanspruch des verheirateten Elternteils verlängert sich der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils unter Billigkeitsgesichtspunkten. Den Belangen des Kindes kommt die entscheidende Bedeutung zu, wobei natürlich auch hier die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.
Neben den kindbezogenen Gründen können im Einzelfall zusätzlich auch andere Gründe, vor allem elternbezogene Gründe berücksichtigt werden. Wenn die Eltern beispielsweise in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich darauf entsprechend eingestellt haben, kann hierin ein elternbezogener Grund für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs liegen. Das wird insbesondere von Bedeutung sein, wenn ein Elternteil zum Zweck der Kindesbetreuung einvernehmlich eine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat oder wenn ein Elternteil mehrere gemeinsame Kinder betreut. Zudem kann die Dauer der Lebensgemeinschaft ein Gradmesser für gegenseitiges Vertrauen und Füreinander-Einstehen- Wollen sein.
4. Übergangsregelung
Der Gesetzgeber hat Übergangsregelungen normiert, um das bis zum 31.12.2007 geltende Recht an das neue Recht anzupassen. Diese Übergangsregelungen finden sich in § 36 EGZPO. Das neue Unterhaltsrecht findet auf alle Unterhaltsansprüche Anwendung, die ab dem 01.01.2008 fällig werden (mit Ausnahme solcher Unterhaltsansprüche, die den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30.06.1977 geltenden Recht geschieden worden sind). Abgesehen von dieser Ausnahme soll das neue Recht grundsätzlich auch für Altfälle gelten.
Stand 01.08.2008 Hi/KS
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