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NELLES FAMILIENRECHT


Trennung und Scheidung (allgemein)

Trennung, Scheidung, rechtliche Folgen sind Stichworte, von denen viele Menschen heute betroffen sind. Jede dritte Ehe in der Bundesrepublik wird geschieden.

Für das Scheidungsverfahren sind in der ersten Instanz die Familiengerichte beim Amtsgericht zuständig. Rechtsmittel werden zum Oberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Bis 1977 stand für das Scheidungsverfahren das Schuldprinzip im Vordergrund. Das Gericht knüpfte Rechtsfolgen an die Frage, wer „schuld“ am Scheitern der Ehe war. Seit der Reform des Scheidungsrechts steht das „Zerrüttungsprinzip“ im Vordergrund. Danach wird die Ehe geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Leben die Parteien ein Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden, so wird kraft Gesetzes vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Das Scheidungsverfahren selbst führt regelmäßig nicht zu schwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Probleme entstehen jedoch bei der Regelung der mit der Trennung und Scheidung zusammenhängenden Fragen, z.B.:

Dieser Fragenkatalog ließe sich noch fortsetzen. Er macht deutlich, dass mit der Trennung und einer Scheidung häufig eine Vielzahl von rechtlichen Fragen geklärt werden muss.

Es ist daher erforderlich, sich über die mit Trennung und Scheidung zusammenhängenden Fragen durch einen im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Vereinbarungen zum Nachteil des unerfahrenen Ehepartners geschlossen werden.

Ziel der Beratung und Vertretung der Mandanten in Familiensachen ist zunächst immer der Versuch, den zwischen den Parteien bestehenden Konflikt gütlich zu regeln. Dies setzt voraus, dass die Rechtspositionen klar herausgearbeitet werden. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, muss wegen der Sache das Familiengericht angerufen werden.

Schließen die Eheleute eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, so ist die Scheidung eine bloße Formsache. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Scheidung und den Versorgungsausgleich.

Die Kosten für eine Erstberatung beim Rechtsanwalt belaufen sich auf höchstens € 190,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Kosten der Erstberatung werden bei einem späteren Ehescheidungsverfahren auf die dann anfallenden Kosten angerechnet. Sie sind also dann nicht zusätzlich zu bezahlen.

Für das Scheidungsverfahren wird häufig Prozesskostenhilfe - gegebenenfalls mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung - bewilligt.

  Stand 30.06.2006 Hi/Pa

    

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