ANWALTSKANZLEI

                              

INFORMATIONEN 

NELLES ARBEITSRECHT


Kündigung (allgemein)

 

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entstehen häufig anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  

1.     Aufhebungsvertrag

  

Das Arbeitsverhältnis wird durch einen mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrag begründet. Beendet werden kann es entweder durch schriftliche Kündigung oder durch schriftlichen Aufhebungsvertrag. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht die Gefahr, dass dies Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Es kann eine Sperrfrist von drei Monaten eintreten und es ist auch möglich, dass eine vereinbarte Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Ein Aufhebungsvertrag sollte daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung abgeschlossen werden.

  

2.     Fristgerechte Kündigung

 

Bei der fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist zunächst die Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben.

 

Gesetzliche Kündigungsfristen:        

Kündigungsfrist während der Probezeit (bis 6 Monate)        2 Wochen

Grundkündigungsfrist                                                       4 W/15./ME

verlängerte Fristen (für Arbeitgeberkündigung)

Berechnung der BZ ab dem 25. Lebensjahr                        2 Jahre BZ - 1 M/ME

                                                                                       5 Jahre BZ - 2 M/ME

                                                                                      8 Jahre BZ - 3 M/ME

                                                                                     10 Jahre BZ - 4 M/ME

                                                                                     12 Jahre BZ - 5 M/ME

                                                                                     15 Jahre BZ - 6 M/ME

                                                                                     20 Jahre BZ - 7 M/ME

 

Zulässigkeit der tarifvertraglichen Abkürzung der

- Frist während der Probezeit                                                ja

- Grundkündigungsfrist                                                         ja

- verlängerten Fristen                                                            ja

 

 

Zulässigkeit der einzelvertraglichen Abkürzung der                  bei Aushilfe bis

Grundkündigungsfrist                                                           zu drei Monate bei

                                                                                           Kleinbetrieben

Abkürzungen:

 

BZ              - Betriebszugehörigkeit

M/ME         - Monat(e) zum Monatsende

W/15./ME  - Wochen zum 15. des Monats oder Monatsende

 

 

Ob tarifliche Kündigungsfristen gelten oder ob der Arbeitnehmer auf Grund einer tariflichen Regelung unkündbar ist, muss ebenfalls durch die anwaltliche Beratung geklärt werden.

 

 1. Kündigungsschutzgesetz

 

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende), ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2004 begründet wurden, besteht Kündigungsschutz, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 

2. Klagefrist

 

Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden. Danach gilt die Kündigung als wirksam. Unter Umständen kann eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt werden.

 

3. Besonderer Kündigungsschutz

 

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz besteht für bestimmte Arbeitnehmer, z.B. Schwerbehinderte, Gleichgestellte, Schwangere und Wehrdienstleistende nach Ablauf des Wehrdienstes, Erziehungsurlaubsberechtigte, Mitglieder des Betriebsrats, Betriebsratswahlbewerber und Wahlvorstände besonderer Kündigungsschutz. Diesen Arbeitnehmern kann nur unter besonderen Voraussetzungen bzw. mit Zustimmung einer Behörde gekündigt werden.

 

4. Folgekündigungen

 

Auch wenn nach einer ausgeprochenen Kündigung weitere Kündigungen erfolgen, ist es erforderlich, jede Kündigung mit einer weiteren Kündigungsschutzklage anzugreifen. Diese Klageerweiterung muss dann innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Folgekündigung beim Gericht eingereicht werden. Andernfalls wird die Folgekündigung rechtswirksam.

  

5. Betriebsrat

 

Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist die Kündigung nur wirksam, wenn vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist.

 

6. Fristlose Kündigung

 

Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei schwerwiegenden Arbeitsvertragsverletzungen das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Im Normalfall muss einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung des Arbeitgebers vorausgegangen sein. Eine Abmahnung ist allerdings nicht erforderlich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betroffen ist. So kann beispielsweise bei dem Nachweis einer Straftat des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

  

7. Ausschlussfristen

 

In den Tarifverträgen sind regelmäßig sogenannte Verfall- und Ausschlussfristen enthalten. Danach verfallen die Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis z.B. innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Manche Tarifverträge sehen vor, dass die Ansprüche, wenn sich nach schriftlicher Geltendmachung nicht bezahlt worden sind, gerichtlich eingeklagt werden müssen.

  

8. Tipp:

 

Immer wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, ist anwaltliche Beratung sinnvoll.

 

Gehen Sie als Arbeitnehmer sofort zum Anwalt, falls Ihr Arbeitgeber Ihnen den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anbietet oder Ihnen eine Kündigung aushändigt.

 

Lassen Sie sich als Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung und vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitnehmer anwaltlich beraten.

 

 Stand 13.06.2006 Ne/Th

    

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