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NELLES ARBEITSRECHT


Kündigung, außerordentliche

Gemäß § 626 BGB ist eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer.

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (Ausschlussfrist).

Wichtiger Grund:

Für den Arbeitnehmer liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung z.B. vor, wenn der Arbeitgeber mit mehr als einem Monatslohn in Verzug ist oder trotz Abmahnung bestehende Arbeitsschutzvorschriften missachtet. Da der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung seinen Vergütungsanspruch für die Zukunft verliert, kann er sich alternativ auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen und die Arbeit einstellen.

Für den Arbeitgeber liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Vertrauensbereich (z.B. durch Diebstahl, Unterschlagung, grobe Beleidigung des Vorgesetzten, Vortäuschung von Krankheit, Annahme von Schmiergeldern, ggf. bei dem Verdacht einer Straftat) verletzt.

Es hat jeweils eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden. Gegen eine außerordentliche Kündigung muss unter dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes binnen drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die außerordentliche Kündigung als wirksam. Ist die Fristversäumnis unverschuldet, kann die Klage unter gewissen Voraussetzungen nachträglich zugelassen werden.

Stand 23.06.2006 Ne/pa

    

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