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NELLES GÄSTEBUCH


G ä s t e b u c h

Im Hinblick auf die nachfolgende Entscheidung des OLG Nürnberg vom 23.03.1999 haben wir unser Gästebuch geschlossen. Senden Sie uns bitte Ihre kritischen Anmerkungen zu unserer Kanzleipage per e-mail.

Unerlaubte Werbung durch Gästebuch auf Anwaltshomepage; BRAO § 43 b; BORA § 6 Abs. 4; UWG § 1

* 1. Zum Werbecharakter eines Gästebuchs auf einer Homepage eines RA.

* 2. Wenn ein RA auf seiner Homepage ein Gästebuch zur Verfügung stellt,

wirkt er daran mit, daß Dritte für ihn in unerlaubter Weise Werbung betreiben. Auf den Umstand, daß er auf den jeweiligen Inhalt keinen Einfluß nehmen kann, kommt es nicht an.

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.03.1999 - 3 U 3977/98

Aus dem Tatbestand:

Die Parteien sind Rechtsanwälte, deren Kanzleien ihren Sitz im Bezirk des LG N. haben. Die Kläger (Kl.) nehmen den Beklagten (Bekl.) wegen unzulässiger Werbung auf Unterlassung in Anspruch.

Der Bekl. präsentiert seine Kanzlei über eine Homepage im Internet. Bis zum 16.06.1998 bestand diese Homepage aus ca. 150 Dateien, zu der auch ein sogenanntes Gästebuch gehörte. Innerhalb des “Gästebuchs” befand sich ein Eingabefeld, das auch nach Auffassung des Bekl. die Funktion hatte, von Internetnutzern für allgemeine Mitteilungen, z.B. “für Lob und Kritik hinsichtlich der inhaltlichen und formalen Gestaltung der Homepage”, benutzt zu werden. Entsprechend der Funktion des Internets stand jedem Internetnutzer das Eingabefeld zur Benutzung frei, sei es zur Eintragung oder zum Abrufen, also zum Lesen solcher Eintragungen. Wegen der Einrichtung der Homepage kam es zu den drei einstweiligen Verfügungen gegen den Bekl., der im Hinblick darauf seine komplette Internetpräsentation mit Ausnahme einer Seite aus dem Internet entfernte. In ihr führte er aus, daß die Homepage “vorläufig bis zu rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte vollständig aus dem Netz” genommen werde.

Die Kl. haben wegen des “Gästebuchs” gegen den Bekl. eine Beschlußverfügung des LG N. erwirkt, in der dem Bekl. untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet in Verbindung mit der Präsentation seiner Person als RA und seiner beruflichen Tätigkeit als RA ein Gästebuch zu führen. Diese Beschlußverfügung hat das LG N. bestätigt (NJW 1999, 1409).

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgen die Kl. ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung des Bekl. gegen das Endurteil des LG N. v. 21.10.1998 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das LG hat zu Recht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat den hierfür gegebenen Begründungen des LG an. Sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Dieses gibt allenfalls zu folgenden ergänzenden Erwägungen Anlaß:

Das Unterhalten einer Homepage mit ca. 150 Dateien stellt Werbung i.S. von § 43 b BRAO dar, was auch der Bekl. nicht verkennt. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit einer nicht hervorgehobenen Eintragung in ein Telefon- oder Faxverzeichnis, für die die Voraussetzungen einer werbenden Maßnahme abgelehnt werden mögen (Henssler/Prütting, BRAO, Kommentar, 1997, § 43 b, Rdnr. 18 f.). Die Homepage ist vielmehr darauf angelegt, umfassend das Leistungsangebot des Bekl. und seine Leistungsfähigkeit darzustellen. Sie bedient sich damit reklamehafter Anpreisung (vgl. hierzu Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, Kommentar, 1997, § 6, Rdnr. 150 - passim) und ist objektiv geeignet, Internetnutzer zu beeinflussen, die Leistungen des Bekl. als RA in Anspruch zu nehmen. Da die Frage nach dem Vorliegen von “Werbung” nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ist nur auf die objektive Wirkung der Homepage abzustellen und nicht darauf, welche Vorstellungen bzw. Absichten der Bekl. mit der Installierung der Homepage verbindet (vgl. BGH, NJW 1992, 45; Henssler/Prütting a.a.O.; Feuerich/Braun, BRAO, Kommentar, 4. Aufl., § 43 b, Rdnr. 4).

Das Gästebuch ist ein Teil der Homepage. Zwar mag sie bis zu ihrer Nutzung durch einen “Gast” als elektronisches Medium “inhaltlos” sein, wie der Bekl. meint. Sie wird aber durch die Eintragungen im Eingabefeld und durch das Abrufen der Eintragungen im Eingabefeld mit Inhalten gefüllt, was schließlich auch den alleinigen Sinn und Zweck des Vorhaltens eines Gästebuchs durch den Bekl. darstellt. Damit ist das Gästebuch Teil der Werbung, wie sie von der Einrichtung der Homepage ausgeht.

Das Gästebuch hat auch nach den Vorstellungen des Bekl. die Aufgabe, ein Forum für allgemeine Mitteilungen jedem beliebigen Dritten, der über einen Internetanschluß verfügt, zu bieten. Dabei versteht sich von selbst, daß sich Lob und Kritik, wie sie auch vom Bekl. erwartet werden, nicht nur auf die inhaltliche und formale Gestaltung der Homepage zu beziehen werden. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, daß entsprechend den Gepflogenheiten von Gästen im Umgang mit den althergebrachten, also nicht der virtuellen, sondern der realen Gästebücher, z.B. in Hotels, Lob und Kritik an der beruflichen Leistung des Gästebuch-“Auflegers”, vorliegend eines RA, geübt wird, wobei i.d.R. das erwartete Lob im Vordergrund stehen wird. Die Äußerungen der Gästebuchnutzer macht sich der Bekl. durch das von ihm veranlaßte Vorhalten des Gästebuchs zu eigen und verschafft durch die Anwendungsmöglichkeiten des Internets einem beliebig großen Interessentenkreis den Zugang zu ihnen. Das Gästebuch eröffnet somit die Möglichkeit, anerkennende Äußerungen auch und gerade über die berufliche Tätigkeit des Bekl. zu verbreiten. Damit sind die Grenzen einer nach Form und Inhalt sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines RA überschritten, ohne daß es darauf ankäme, welcher Wahrheitsgehalt den jeweiligen Äußerungen zukommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 3 UWG, Rdnr. 84). Damit stellt das Vorhalten des Gästebuchs unerlaubte Werbung i.S. von § 42 b BRAO dar. Sie ist dem Bekl. gem. § 1 UWG zu untersagen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG, Rdnr. 682 a).

Diese Wertung hat, was der Bekl. ausweislich seiner Äußerungen im Termin vor dem Senat noch immer nicht erkennt, nichts mit der Frage zu tun, ob RAen der Zugang zum Internet gestattet sei. Auch wenn die Wirkung von Werbung je nach gewähltem Medium unterschiedlich sein mag, ist die Beurteilung der Berufswidrigkeit einer Werbung nicht von dem benutzten Medium abhängig. So bedarf es nach Auffassung des Senats keiner Erörterung, daß - natürlich - der Anwaltschaft der Anschluß an das erst in den letzten Jahren etablierte Medium “Internet” gestattet ist (ebenso Koch, Werbung mit dem Preis und in den Medien, AnwBl 1997, 421 ff.; vgl. auch Henssler/Prütting, a.a.O., § 43 B, Rdnr. 36). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß damit jegliche Gestaltung der Homepages der Prüfung nach ihrer standesrechtlichen Zulässigkeit entzogen wäre. Dann die Zulassung eines bestimmten Mediums als Träger für eine Werbung sagt nichts darüber aus, ob die in diesem Medium konkret betriebene Werbung gegen § 43 b BRAO verstößt.

Der Bekl. kann nicht damit gehört werden, daß er nicht in Anspruch genommen werden könne, weil der Inhalt der ins Gästebuch “geschriebenen” Äußerungen nicht von ihm beeinflußt werden könne. Zwar kann vom Grundsatz her einem RA nicht abverlangt werden, daß er positive Äußerungen Dritter über seine berufliche Leistungen unterbindet, insbesondere dann nicht, wenn diese ohne sein Zutun und ohne sein Wissen erfolgen (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43 b, Rdnr. 51; Hartung/Holl, a.a.O., § 6, Rdnr. 148). Dies wäre schon tatsächlich kaum erreichbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der RA an dem Zustandekommen solcher werbenden Äußerungen mitwirkt. Gem. § 6 Abs. 4 BORA darf er nicht daran mitwirken, daß Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten wäre. Er selbst dürfte im Hinblick auf § 43 b BRAO seine beruflichen Leistungen nicht lobend herausstellen. Dadurch aber, daß er ein Gästebuch zur Verfügung stellt, wirkt er daran mit, daß Dritte für ihn unerlaubter Weise Werbung betreiben. Auf den Umstand, daß er auf den jeweiligen Inhalt keinen Einfluß nimmt, kommt es somit nicht an. Das Bereitstellen des Diskussionsforums “Gästebuch” stellt eine Mitwirkungshandlung nach § 6 Abs. 4 BORA dar. Vom LG ist Begehungsgefahr zu Recht angenommen worden, zumal der Bekl. ausweislich seiner jetzt noch eingerichteten Web-Seite die in Angriff genommene Gestaltung seiner Homepage nur vorläufig, nämlich bis zum Abschluß der gerichtlichen Auseinandersetzungen aus dem Netz genommen hat.

Soweit der Bekl. mit seiner Berufung einwendet, daß das LG nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß er die Benutzer des Gästebuchs auffordere, keine Einträge vorzunehmen, die mehr als ein Namensbestandteil enthalten oder mit e-mail/Homepage-Adressen versehen sind, so bezieht sich dies auf den klägerischen Vorwurf, wonach das Gästebuch auch eine Werbung um Erteilung eines Auftrages im Einzelfall darstelle. Diese Auffassung hat jedoch das LG nicht geteilt und entsprechend hierauf seine Verurteilung auch nicht gestützt. Der Einwand ist damit zu Unrecht erhoben.

Dies gilt auch für das Berufungsvorbringen, daß das LG auf europäischen Standesregeln eingegangen wäre. Europäische Standesrichtlinien, die § 43 b BRAO, also innerstaatlich gesetztem Recht, vorgingen, existieren nicht. Sie werden auch vom Bekl. nicht benannt. Zudem hat der Streitfall keinen europarechtlichen Bezug.

Anmerkung zum Urteil des OLG Nürnberg:

Die Frage, ob ein Rechtsanwalt ein Gästebuch einrichten darf, ist in der juristischen Literatur umstritten. Nach der Auffassung von RA Kleine-Cosack, Das Werberecht der Rechts- und Steuerberatenden Berufe, Rdz. 395 überzeugt die Begründung der Vorinstanz, des LG Nürnberg-Fürth nicht.

Ich bin ebenfalls der Auffassung, daß der Internetnutzer sich selbst ein Urteil bilden kann, ob die im Gästebuch geäußerte Belobigung z.B. hinsichtlich des Inhalts der Homepage gerechtfertigt ist oder nicht. Der Rechtsanwalt sollte allerdings jeden Gästebucheintrag vor der Veröffentlichung daraufhin überprüfen, ob der Inhalt nicht aus anderen Gründen wettbewerbswidrig ist. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Internetnutzer den Rechtsanwalt oder dessen Tätigkeit in einem vorausgegangen Fall lobt, ohne daß der Leser die Bewertung nachvollziehen oder nachprüfen kann. Das generelle Verbot, ein Gästebuch einzurichten, ist nach meiner Auffassung nicht gerechtfertigt und verletzt die in Artikel 12 GG garantierte Berufausübungsfreiheit.

Bad Münstereifel, den 25.06.1999

Reinhold J. Nelles

Stand 25.06.1999 Ne/Th

    

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