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Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes
1.
Allgemeines
§
1601 BGB regelt, dass Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt
sind, einander unterhaltsverpflichtet sind.
Unterhalt
kann nur begehren, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten,
also bedürftig ist. Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich
jeder selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Beim
minderjährigen, unverheirateten Kind genügt der Beweis der
Vermögenslosigkeit. Ein minderjähriges Kind braucht den Stamm seines
Vermögens nicht anzugreifen.
Auf der anderen Seite ist nur unterhaltspflichtig, wer leistungsfähig ist, also dessen eigener angemessener Unterhalt gesichert ist. Der Unterhaltsschuldner muss also über genügend Einkommen oder Vermögen verfügen.
2.
Art der
Unterhaltsgewährung
Der Unterhalt
ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (sogenannter
Barunterhalt). Daneben gibt es den sogenannten Naturalunterhalt, der bei
Zusammenleben der Eltern mit dem oder den minderjährigen Kind(ern) der
Normalfall der Unterhaltsgewährung ist. Schließlich kann Unterhalt
auch durch Betreuung gewährt werden, sogenannter Betreuungsunterhalt.
Bei der Unterscheidung der drei Unterhaltsarten ist eine Differenzierung
zwischen den Fällen notwendig, in denen ein Kind in einer intakten Ehe
zusammen mit seinen Eltern lebt und den Fällen, in denen die Eltern
getrennt leben, geschieden sind oder in denen ihre Ehe aufgehoben
wurde.
In §
1612 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass die Eltern einem unverheirateten Kind
gegenüber bestimmen können, in welcher Art und für welche
Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt wird. Hiervon wird bei intakten
Ehen in aller Regel auszugehen sein. Das Kind wird verpflegt und ernährt,
ihm wird Wohnung gewährt und es wird ansonsten voll versorgt.
Zusätzlich wird es von dem betreuenden Elternteil gepflegt und erzogen.
Bisher war in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelt, dass die Mutter ihre
Verpflichtung zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes
in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Man hat
diese überkommene Regelung durch das ab dem 01.07.1998 geltende
Kindesunterhaltsgesetz geändert und modernisiert, es ist jetzt nicht
mehr von der Mutter die Rede, vielmehr vom Elternteil, welcher ein
minderjähriges und unverheiratetes Kind betreut.
Leben
die Eltern getrennt voneinander und das minderjährige Kind bei einem
Elternteil, erfüllt dieser seinen Teil an der Unterhaltspflicht in der
Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elterteil, der
das Kind nicht betreut, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung
eines Barbetrages nach. Nur ausnahmsweise ist der betreuende Elternteil auch
barunterhaltspflichtig. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind bei
minderjährigen Kindern als gleichwertig anzusehen.
Ab Erreichen der Volljährigkeit des Kindes werden keine Betreuungsleistungen mehr geschuldet, da nach dem Gesetz ein volljähriges Kind nicht mehr betreut werden kann. Beide Eltern sind nun entsprechend ihres Einkommens und ihren Vermögensverhältnissen barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, ob sich an den Lebensverhältnissen des Kindes etwas ändert oder nicht, es z.B. die Schule besucht oder eine Berufsausbildung fortsetzt. Die neue gesetzliche Regelung im Kindesunterhaltsgesetz (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), die bestimmt, dass den minderjährigen und unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleichstehen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, ändert nichts daran, dass ein volljähriges Kind nicht mehr zu betreuen ist und beide Elternteile diesem volljährigen Kind barunterhaltspflichtig sind. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Begründung zum Entwurf des Kindesunterhaltsgesetzes zum Ausdruck gebracht.
3.
Bestimmungsrecht nach § 1612
BGB
Nach dieser
Vorschrift steht den Eltern einem unverheirateten Kind (also sowohl dem
minderjährigen als auch dem volljährigen Kind) gegenüber das
Recht zu, zu bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus
Unterhalt gewährt wird. Hierbei haben die Eltern nach dem neuen
Kindschaftsrechtsreformgesetz auf die Belange des Kindes die gebotene
Rücksicht zu nehmen.
Die
Ausübung des Bestimmungsrechts ist nicht möglich, wenn die Eltern
eines minderjährigen Kindes getrennt voneinander leben. Dann hat der
nicht sorgeberechtigte Elternteil nur dann ein Recht zur Bestimmung des
Unterhalts, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Hierunter
fällt nicht der vorübergehende Aufenthalt, z.B. während der
Ferien.
Von dem
Bestimmungsrecht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der gesamte Bedarf
abgedeckt werden soll (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Taschengeld, etc.).
Bei
minderjährigen Kindern steht nur dem Inhaber des Sorgerechts das
Bestimmungsrecht zu.
Beim
volljährigen Kind kann in der Regel der Elternteil den Unterhalt bestimmen,
der vom Kind auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Wird vom
Unterhaltspflichtigen der gesamte Unterhalt angeboten (Unterkunft, Verpflegung,
Kleidung, Taschengeld, etc.), sind unterhaltsberechtigte Belange des Kindes
nur in Ausnahmefällen beeinträchtigt. Dies z.B. etwa dann, wenn
das Kind bisher beim anderen Elternteil gewohnt hat und auch dort wohnen
bleiben möchte, weil es dort eine Ausbildung absolviert oder studiert.
Aus besonderen
Gründen kann das Gericht gemäß § 1612 Satz 2 BGB die
Bestimmung der Eltern ändern; dies geht allerdings nur dann, wenn besondere
Gründe vorliegen, die die Unwirksamkeit des Bestimmungsrechts mit sich
bringen. Das ist etwa dann der Fall, wenn es auf Grund des Verhaltens der
Eltern zu einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses gekommen
ist, wenn etwa Gewalttätigkeiten von Seiten der Eltern vorliegen.
Problematisch
sind die Fälle der tief greifenden Entfremdung zwischen Eltern und Kind
und die Auswirkung dieses Umstandes auf das Bestimmungsrecht. Die
überwiegende Anzahl der Gerichte geht davon aus, dass eine wirksame
Ausübung des Bestimmungsrechts eines Unterhaltsverpflichteten dann nicht
vorliegt, wenn eine objektiv feststellbare Entfremdung zwischen Kind und
Elternteil vorliegt. Nur dann, wenn das volljährige Kind es geradezu
darauf angelegt hat, die Zerrüttung und Entfremdung herbeizuführen,
um die Ausübung des Bestimmungsrechtes zu verhindern, erscheint es
gerechtfertigt, das Bestimmungsrecht der Eltern in diesem Fall wirksam bleiben
zu lassen.
Haben die Eltern allerdings wirksam von ihrem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht und folgt das Kind dieser Entscheidung nicht, kann es keinen Barunterhalt verlangen.
4.
Rang der
Unterhaltsansprüche
Kann ein
Unterhaltspflichtiger mangels ausreichender Leistungsfähigkeit nicht
alle Ansprüche berechtigter Personen erfüllen, kommt es für
die Frage, welcher Berechtigte welchen Unterhaltsbetrag erhält, auf
den Rang der Unterhaltsansprüche an. Der Berechtigte, der einem anderen
Rang vorgeht, hat Anspruch auf Deckung seines vollen Bedarfs, nicht nur des
Mindestbedarfs.
§
1609 BGB bestimmt die Reihenfolge der Berechtigten. Danach steht das
minderjährige Kind an erster Stelle, wobei nach der gesetzlichen Neuregelung
in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1609 BGB durch
das ab dem 01.07.1998 eingeführte Kindesunterhaltsgesetz das
volljährige unverheiratete Kind dem minderjährigen Kind gleichsteht,
so lange das volljährige unverheiratete Kind im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet.
Eine allgemeine Schulausbildung wird zum Beispiel bei einem Schüler
anzunehmen sein, der das Abitur erreichen will.
Den
volljährigen Kindern, die die Voraussetzungen der Vorschrift
erfüllen, stehen der Ehegatte und auch der damalige Ehegatte
gleich.
In der
zweiten Rangstufe stehen nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB die
volljährigen Kinder, die entweder verheiratet sind und/oder nicht mehr
bei den Eltern oder einem Elternteil leben oder sich nicht mehr in der
allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Differenzierung bei den
volljährigen Kindern ist Folge der gesetzlichen Neuregelung. In die
zweite Rangstufe fallen diese Kinder auch, wenn sie behindert sind.
In die
dritte Rangstufe fallen gemäß § 1609 Abs. 1 BGB die Enkelkinder,
in die vierte die Verwandten aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern
etc.).
Der im Rang nachgeordnete Unterhaltsberechtigte kommt erst dann zum Zuge, wenn die Ansprüche des vorrangig Berechtigten in vollem Umfange befriedigt sind.
5.
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes beginnt mit dessen Geburt und dauert grundsätzlich bis zum Lebensende, wobei die Fälle, in denen ein älteres Kind unterhaltsbedürftig ist und die noch lebenden Eltern des Kindes leistungsfähig sind, sicherlich sehr selten sind. Der Normalfall ist daher der, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes nach einer abgeschlossenen Ausbildung erlischt, da das Kind dann für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen kann. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich nämlich auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Welche Ausbildung zu gewähren ist, bestimmt sich nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Die Eltern haben grundsätzlich nur eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren. Sie sind nicht verpflichtet, Unterhalt zum Zweck des Erlangens eines weiteren oder neuen Ausbildungsplatzes zu zahlen. Die in der Ausbildung befindlichen Kinder haben die Verpflichtung, die Ausbildung ernsthaft zu betreiben und zügig zu durchlaufen. Ein Student hat den für seinen Studiengang maßgeblichen Studienplan einzuhalten. Ein Bummelstudium muss von den Eltern also nicht finanziert werden. Dies bedeutet nicht, dass beim Studium die Mindeststudienzeit maßgeblich ist. Verlangt werden kann aber ein ernsthaft betriebenes Studium an Hand der vorliegenden Lehrpläne. Schließt sich an ein Studium eine Promotion an, besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Anhaltspunkte dafür, innerhalb welcher Zeit eine Ausbildung zu beenden ist, bietet regelmäßig die Höchstförderungsdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Einmaliges Nichtbestehen einer Prüfung, auch einer Zwischenprüfung, führt nicht sofort zum Verlust des Unterhaltsanspruchs, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die für die Ungeeignetheit der gewählten Ausbildung sprechen. Bei zweimaligem Nichtbestehen verbunden mit dem Verlust der Studienberechtigung ist dies allerdings anders. Nur ausnahmsweise kann eine länger dauernde Ausbildung unschädlich sein, dies z.B. dann, wenn die Eltern ihrer Verpflichtung zur Zahlung von vollständigem Unterhalt nicht nachgekommen sind, sodass das Kind Nebentätigkeiten ausüben muss. Das gilt auch dann, wenn Krankheit oder Prüfungsangst Grund für die Verzögerung waren. Man wird bei einem Studium Erprobungsphasen von zwei bis maximal drei Semestern zubilligen können.
6.
Dauer
Absolviert ein Kind zunächst keine Ausbildung (weil es z.B. nicht will oder weil es als ungelernte Kraft eine nach eigener Beurteilung attraktivere Arbeitsstelle erhält oder ähnliches), fragt sich, wie lange das Kind von den Eltern Unterhalt zum Zweck der Finanzierung einer Ausbildung verlangen kann. Der Ausbildungsanspruch ist zeitlich nicht unbegrenzt. Allerdings gibt es auch keine absolute Altersgrenze. Das OLG Stuttgart hat bei einer zeitlichen Verzögerung zwischen Schulabschluss und Studium von 5 Jahren keinen Grund gesehen, einen Unterhaltsanspruch für eine dann beginnende Ausbildung zu verneinen. Es müssen allerdings nachvollziehbare Gründe im bisherigen Ausbildungsgang des Kindes vorliegen, um dann noch einen Unterhaltsanspruch zu bejahen.
Hat das
Kind nach Beginn der Beendigung einer Ausbildung den Wunsch, eine andere
oder zweite Ausbildung zu beginnen und begehrt es für diese Zeit der
Ausbildung auch Unterhalt, besteht ein solcher Anspruch nur ausnahmsweise.
Wurde nämlich eine angemessene Berufsausbildung gewährt, haben
die Eltern ihre Verpflichtung grundsätzlich erfüllt. Sie sind nicht
verpflichtet, weiteren Unterhalt zu zahlen. Es gibt aber folgende Ausnahmen
von dieser Grundregel dann, wenn
Dabei
hat der BGH differenziert zwischen den sogenannten
Abitur-/Lehre-/Studium-
fällen
und den Fällen, in denen der mittleren Reife eine Lehre, dann die
Fachoberschule und dann anschließend die Fachhochschule folgte.
Der BGH
geht davon aus, dass Eltern von Abiturienten grundsätzlich auch mit
einer Hochschulausbildung des Kindes rechnen müssen. Bei einem Kind,
das den Haupt- oder Realschulabschluss erreicht habe, sei dagegen nicht
vorauszusehen, und auch nicht davon auszugehen, dass nach einer praktischen
Ausbildung eine weiterführende Schule oder ein Studium folge. Daraus
wurde der Schluss gezogen, dass jemand, der Abitur und eine Lehre macht und
sich erst dann zu einem Studium entschließt, grundsätzlich Unterhalt
verlangen kann, während ein Absolvent einer Haupt- oder Realschule nach
einer Lehre ein Fachoberschul- oder Fachhochschulstudium nicht mehr finanziert
bekommt.
Es muss allerdings ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist z.B. bei einer Banklehre und einem anschließenden Jurastudium bejaht worden.
7. Erwerbslosigkeit des Kindes
Grundsätzlich
besteht für minderjährige und volljährige Kinder keine
Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, solange sie sich
in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Erzielen sie gleichwohl etwa
während der Ferien Einkünfte aus Ferienjobs oder Einkünfte
aus Nebentätigkeiten, müssen sich die Kinder die Einkünfte
aus dieser Tätigkeit nicht auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen,
da es sich um Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit handelt.
Nur ausnahmsweise müssen solche Erwerbseinkünfte angerechnet werden,
wenn es sich nicht nur um geringfügige oder gelegentliche Einkünfte
handelt und diese so hoch sind, dass sie z.B. beim Schüler deutlich
über ein großzügig bemessenes Taschengeld hinausgehen.
Geht ein
minderjähriges oder volljähriges Kind nicht mehr zur Schule und/oder
lässt es sich auch nicht zu einem Beruf ausbilden, ist es
grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig. Es kann dann nämlich
(bei minderjährigem Kind mit Einschränkung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes) darauf verwiesen werden, dass es den eigenen
Unterhalt durch Erwerbstätigkeit deckt. Zwischen Beendigung der
Schulausbildung und Aufnahme der weiteren Ausbildung (Lehre oder Studium)
sind dem Kind ca. drei Monate zuzubilligen, innerhalb derer eine
Erwerbsverpflichtung nicht besteht, gleichwohl ein Unterhaltsanspruch geltend
gemacht werden kann. Danach muss das Kind für seinen eigenen Lebensunterhalt
sorgen, wobei auch einfache Tätigkeiten zumutbar sind.
Angerechnet
sind aber immer Einkünfte, die ein Kind aus Vermögen erzielt (etwa
Mieteinkünfte oder Zinseinkünfte).
Sozialhilfe
und Unterhaltsvorschuss mindern die Bedürftigkeit des Kindes nicht.
Sie sind dem Unterhaltsanspruch nachrangig.
Das
BAföG dagegen ist als Einkommen anzurechnen, auch dann, wenn es
darlehensweise gewährt wird.
Arbeitslosengeld und Wohngeld sind gegebenenfalls anzurechnen.
8. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung
Minderjährigen
und nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern
gegenüber sind die Eltern grundsätzlich verpflichtet, alle
verfügbaren Mittel gleichmäßig zum Eigenunterhalt der Kinder
zu verwenden. Die Eltern trifft eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.
Es muss zumindest der Mindestunterhalt sichergestellt werden. Notfalls
müssen auch Überstunden geleistet oder Nebentätigkeiten
aufgenommen werden. Es sind auch berufsfremde oder unterqualifizierte
Tätigkeiten zuzumuten. Erzielt der Unterhaltspflichtige nicht das Einkommen,
das den Mindestunterhalt sicherstellt, so ist er so zu stellen, als ob er
die leistungsmindernden Handlungen nicht vorgenommen hätte. Es ist ihm
dann das Einkommen anzurechnen, welches er gehabt hätte, wenn er sich
richtig verhalten hätte.
Gesteigerte Obliegenheit besteht aber nur gegenüber minderjährigen und im Sinne des § 1603 Abs. 2 privilegierten volljährigen Kindern. Liegt diese Privilegierung nicht vor, befindet sich also das volljährige Kind nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung und lebt auch nicht bei einem Elternteil, so gelten die vorgenannten Grundsätze nicht. Der Unterhaltspflichtige braucht keine überobligationspflichtigen Erwerbsbemühungen zu unternehmen und kann sich zudem auf einen angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 berufen. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen 890,00 bei Erwerbstätigkeit, 770,00 bei Nicht-Erwerbstätigkeit.
9.
Zusammenfassung der Besonderheiten beim Unterhaltsanspruch des
voll-
jährigen Kindes
a.)
Das privilegierte volljährige
Kind
Gegenüber
diesen privilegierten Kindern im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehen
die gleichen Erwerbsverpflichtungen und Grundsätze wie bei
minderjährigen Kindern. Bei anderen volljährigen Kindern ist dies
nicht der Fall. Dies bedeutet, dass den Eltern der angemessene große
Selbstbehalt verbleibt und nicht nur – wie bei privilegierten
volljährigen Kindern gegenüber – der notwendige kleine
Selbstbehalt. Es wird bei nicht privilegierten volljährigen Kindern
auch keine Nebentätigkeit neben einer Vollschichtigkeit verlangt.
Einem
volljährigen Kind wird kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Beide
Eltern sind, soweit Leistungsfähigkeit gegeben ist, barunterhaltspflichtig.
Hieran ändert auch die Gleichstellung von minderjährigen und
privilegierten volljährigen Kindern gemäß § 1603 Abs.
2 Satz 2 BGB nichts.
Das
volljährige Kind trifft die Verpflichtung, eine Ausbildung zügig
und zielstrebig durchzuführen und zu beenden. Es muss dann, wenn es
sich in keiner Ausbildung mehr befindet, weil es diese abgebrochen oder beendet
hat, jede Art von Tätigkeit, auch Hilfstätigkeit, aufnehmen.
Für
die Arbeitsplatzsuche nach Beendigung einer Ausbildung oder für die
Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Lehre oder Studium ist einem
volljährigen Kind längstens eine Orientierungsphase von ca. drei
Monaten zuzubilligen. Ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt eines
minderjährigen Kindes regelt, gilt nach Eintritt der Volljährigkeit
des Kindes weiter. Es sei denn, er sei von vorneherein zeitlich beschränkt
worden.
Die Vollendung
des 18. Lebensjahres hat Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung ab dem
1. des Monats, in dem das 18. Lebensjahr beendet ist. Es kommt nicht auf
den konkreten Geburtstag an. Dies wird aus § 1612 Abs. 3 Satz 2 BGB
hergeleitet.
Bei der
Berechnung des Volljährigenunterhalts ist das Kindergeld hälftig
aufzuteilen. Während bis zum 01.07.1998 die Frage, wie das Kindergeld
zwischen den Eltern aufzuteilen ist, nicht gesetzlich geregelt war, wurde
durch das Kindesunterhaltsgesetz jetzt in § 1612 b BGB eine gesetzliche
Regelung eingeführt, die allerdings der bisherigen Rechtsprechung folgt.
Nach dieser Vorschrift ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur
Hälfte anzurechnen. Der Gesetzgeber hat dabei ganz bewusst und
ausdrücklich formuliert: „das auf das Kind entfallende
Kindergeld“. Er will nämlich bei mehreren gemeinschaftlichen
Kindern nicht mehr so verfahren wie früher, wonach das insgesamt für
alle Kinder gezahlte Kindergeld zusammengerechnet und durch die Anzahl der
gemeinschaftlichen Kinder geteilt und der sich so für jedes Kind ergebende
gleiche Betrag zwischen den Eltern anteilig aufgeteilt wurde. Gewollt ist
mit der gesetzlichen Neuregelung vielmehr, dass das konkret für das
einzelne Kind gezahlte Kindergeld aufgeteilt wird.
Es war
lange umstritten, wie beim volljährigen Kind das staatliche Kindergeld
anzurechnen ist. Das Kindergeld ist so wie eine nach Abzug berufsbedingten
Mehrbedarfs erzielte Ausbildungsvergütung in voller Höhe
bedarfsmindernd beim Volljährigen anzurechnen. Dies hat der BGH durch
Urteil vom 26.10.2005 entschieden. Damit ist der rechtliche Streit darüber
beendet, wie das Kindergeld zu verrechnen ist, wenn nur ein Elternteil dem
volljährigen Kind Unterhalt leistet. Nach bisheriger Rechtsprechung
war es so, dass auch in diesen Fällen nur eine teilweise Anrechnung
des Kindergeldes vorgenommen wurde.
Nach der neuen BGH-Rechtsprechung ist es so, dass in dem Fall, in dem nur einer der beiden Elternteile leistungsfähig ist und Barunterhalt leistet, das Kindergeld nicht mehr hälftig geteilt wird. Das Kindergeld ist vielmehr bei volljährigen Kindern wie eigenes Einkommen der Kinder zu behandeln.
b.)
Lebensbedarf und
Bedarfsbemessung
Wie bei
minderjährigen Kindern umfasst auch der Unterhaltsanspruch des
volljährigen Kindes den gesamten Lebensbedarf (Kosten für Wohnung,
Verpflegung, Kleidung, Taschengeld, Ausbildung etc.). Dabei wird der Unterhalt
nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Für Kinder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und bei einem Elternteil leben, berechnet er sich
nach der vierten Altersgruppe. Für Studierende, die nicht bei einem
Elternteil wohnen, beträgt er in der Regel 640,00.
Lebt das
volljährige Kind in einem eigenen Haushalt, ohne zu studieren (ist also
noch Schüler oder befindet sich in einer Ausbildung) ist auch der Betrag
von 640,00 in der Regel der angemessene Unterhaltsbetrag.
Die Meinungen gehen allerdings auseinander bei der Frage, in welchem Umfang eine mögliche Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt anzurechnen ist. Berufsbedingte Aufwendungen können vorab abgezogen werden. Nach den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle wird dem Kind, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ein Betrag in Höhe von 90,00 für ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zugestanden. Teilweise wird dies auch bei einem Kind mit eigenem Haushalt so gehandhabt.
c.)
Haftungsverteilung
Beide
Eltern sind dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, unabhängig
davon, ob das volljährige Kind bei einem Elternteil im Haushalt wohnt
und tatsächlich noch von diesem betreut wird. Dies gilt auch für
privilegierte volljährige Kinder. Ist nur ein Elternteil
leistungsfähig, trägt dieser die volle Unterhaltslast. Erbringt
der nicht leistungsfähige Elternteil Betreuungsleistungen, indem er
dem Kind z.B. ein Zimmer zur Verfügung stellt, die Wäsche wäscht
und ähnliches mehr, reduziert sich hierdurch nicht der vom
Barunterhaltspflichtigen zu zahlende Unterhaltsbetrag.
Verfügt
das volljährige Kind über eigene Einkünfte und ist nur ein
Elternteil leistungsfähig, so ist der anrechenbare Betrag der
Vergütung nicht in vollem Umfange vom Barunterhalt abzuziehen. Erbringt
der andere nicht leistungsfähige Elternteil noch Betreuungsleistungen,
die sich in der Regel auf die Wohnungsgewährung und
Haushaltstätigkeiten beschränken werden, ist die
Ausbildungsvergütung entsprechend dem Geldwert dieser Betreuungsleistung
auch auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen.
Es gibt
allerdings keine Gleichwertigkeit mehr zwischen Betreuungs- und Barunterhalt,
sodass die Ausbildungsvergütung mit einer Quote von 2/5 zu 3/5 zu Gunsten
des Barunterhaltspflichtigen (so jedenfalls OLG Düsseldorf FamRZ 1997,
Seite 1106) zu berücksichtigen ist.
Bei der
Berechnung des Anteils eines jeden Elternteils an dem zu leistenden Barunterhalt
ist zunächst das anrechenbare Einkommen der Eltern zu ermitteln. Ist
nur ein Elternteil leistungsfähig, da nur er über Einkünfte
verfügt, die höher als der angemessene Selbstbehalt von
1.100,00 sind, muss er alleine für den Barunterhalt aufkommen. Machen
sowohl das nicht privilegierte volljährige Kind als auch der frühere
Ehepartner Unterhaltsansprüche geltend, ist vom anrechenbaren Einkommen
des unterhaltspflichtigen Elternteils zunächst der Unterhaltsanspruch
des Kindes zu errechnen, erst danach der des früheren Ehepartners.
Sind beide
Elternteile leistungsfähig, ist zunächst entsprechend den oben
gemachten Ausführungen die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen.
Hierbei ist das anrechenbare Nettoeinkommen beider Eltern zu ermitteln, um
den Unterhaltsanspruch überhaupt berechnen zu können. Für
die Aufteilung des dem Kind zustehenden Unterhalts zwischen den Eltern kommt
es dann auf das anrechenbare Nettoeinkommen an. Zunächst werden von
diesem jeweils 1.100,00 angemessener Selbstbehalt in Abzug gebracht.
Der Unterhaltsanspruch errechnet sich dann wie folgt:
Der
Restbedarf dieses Kindes (nach Abzug etwa erzielten Eigeneinkommens und
Berücksichtigung berufsbedingter Kosten sowie nach Abzug des Kindergelds)
wird mit dem nach obiger Berechnungsweise ermittelten Einkommen eines jeden
Elternteils multipliziert und sodann durch die Summe der Einkünfte beider
Elternteile geteilt. Beträgt also z.B. der Bedarf eines studierenden
Kindes 640,00 und hat der Vater ein Einkommen von 2.400,00
und die Mutter ein solches von 1.400,00 ergibt sich unter
Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts bei jedem Elternteil
ein verbleibendes Einkommen von 1.300,00 beim Vater und 300,00
bei der Mutter. Das Kindergeld wird in Höhe von 154,00 bedarfsdeckend
angesetzt, sodass bei dem Kind, wenn es keine weiteren Einkünfte hat,
486,00 offener Bedarf bestehen. Es ergeben sich dann folgende
Unterhaltszahlungen:
Die Mutter muss 91,12 zahlen (= 486,00 x 300,00 : 1.600,00 ), der Vater 394,88 (= 486,00 x 1.300,00 : 1.600,00).
d.)
Rang der
Unterhaltsansprüche
Einen
erheblichen Einfluss auf die Unterhaltsansprüche eines volljährigen
Kindes kann die Unterhaltsberechtigung anderer Personen haben, und zwar dann,
wenn diese anderen Personen dem volljährigen Kind gegenüber vorrangig
sind. Vorrangig sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger und
privilegierter volljähriger Kinder und die Unterhaltsansprüche
des früheren bzw. jetzigen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen. So
hat das volljährige Kind erst dann einen Unterhaltsanspruch, wenn der
Anspruch des vorrangig Berechtigten vollständig befriedigt ist. Dieser
Nachrang gilt auch für das körperlich und geistig behinderte
volljährige Kind.
Entscheidend sind alleine das Alter des Kindes und die Frage, ob es privilegiert ist im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.
e.)
Verwirkung der
Unterhaltsansprüche
Nach §
1611 BGB kann der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes ganz
oder teilweise entfallen. Hierbei ist nicht zwischen den volljährigen
Kindern, die nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind und anderen
Kindern zu unterscheiden.
Es muss
eine der drei nachstehend aufgeführten Tatbestandsvarianten verwirklicht
worden sein:
Entweder
muss das Kind durch sittliches Verschulden bedürftig geworden sein oder
es muss seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzt
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt haben oder es muss
sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber den
Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen
schuldig gemacht haben. Rechtsfolge ist dann, dass der Unterhaltspflichtige
nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten hat, der der
Billigkeit entspricht. Es kann aber auch die Unterhaltsverpflichtung ganz
entfallen.
Bei allen
drei Fallvarianten sind alle Umstände umfassend abzuwägen. Es ist
auch das eigene Verhalten des unterhaltspflichtigen Elternteils zu
berücksichtigen.
Die Ablehnung
der Kontaktaufnahme durch das Kind führt nach Auffassung des BGH nicht
dazu, von einer vorsätzlichen schweren Verfehlung
auszugehen.
Stand 23.03.2010 Hi/Pa
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