ANWALTSKANZLEI

                              

KANZLEI 

NELLES VORSTELLUNG


Wir sind für Sie da ...

1. Zusammenarbeit

Wir, die Rechtsanwälte und Mitarbeiter/innen der Anwaltskanzlei Nelles gewährleisten eine professionelle Bearbeitung Ihrer Rechtsangelegenheiten. Eine gute Bearbeitung der Sache setzt jedoch eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt voraus.

Am Anfang steht das persönliche Gespräch. Wir sind darauf angewiesen, die notwendigen tatsächlichen Informationen zu erhalten. Ist der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, ist die juristische Lösung meist fehlerhaft.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Überprüfen Sie die Arbeit Ihres Anwalts. Ist der Sachverhalt nicht zutreffend wiedergegeben, muss dies korrigiert werden.

2. Leistungsspektrum

Unsere Mandanten haben einen Anspruch darauf, in jedem unserer Mitarbeiter einen kompetenten Ansprechpartner zu finden.

Durch ständige Fortbildung der Rechtsanwälte und durch Schulungen der Mitarbeiter ist eine Rechtsberatung und Sachbearbeitung auf hohem Niveau gewährleistet.

Schwerpunkt der Tätigkeit ist die rechtsberatende und prozessuale Tätigkeit. Dabei versuchen wir, Gerichtsprozesse möglichst zu vermeiden. Gerichtsprozesse sind langwierig und kostenintensiv. Der Ausgang jedes Prozesses ist mit einem Risiko verbunden:

„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“.

In vielen Fällen ist den Parteien mit einer sachgerechten außergerichtlichen Konfliktbeilegung besser geholfen. Dies setzt Kooperationsbereitschaft auf beiden Seiten voraus. Erst wenn ein Kompromiss nicht möglich ist, werden die Rechtsansprüche dem Gericht vorgetragen und durchgesetzt.

3. Vertrauensverhältnis

Unsere Mandanten können verlangen, dass wir ihnen vertrauen und dass sie sich auf uns verlassen können. Das gegenseitige Vertrauen ist Basis der erfolgreichen Zusammenarbeit.

Der Rechtsanwalt ist der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Im Gegensatz zu anderen Beratern ist der Rechtsanwalt zur absoluten Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Er nimmt nur die Interessen seines Mandanten wahr. Bei widerstreitenden Interessen muss er das Mandat niederlegen.

Die neue Berufsordnung formuliert die Aufgaben des Rechtsanwalts wie folgt:

„Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.“

Ihre Beratung und die Lösung Ihres Problems sind unsere Aufgaben!

4. Spezialisierung

Die Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete ist zwingend erforderlich, um mit der ständigen Fortentwicklung des Rechts Schritt zu halten. Deshalb wurden Fachanwaltsbezeichnungen eingeführt.

Voraussetzung für die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist, neben einer dreijährigen ununterbrochenen Zulassung als Rechtsanwalt, der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen und theoretischer Kenntnisse.

Die besonderen praktischen Erfahrungen setzen z.B. für den Fachanwalt für Familienrecht voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre 120 Fälle bearbeitet hat. Zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt an einem Fachlehrgang mit mindestens 120 Zeitstunden teilnehmen und seine Qualifikation durch schriftliche Prüfungen nachweisen. Bei Zweifeln an der fachlichen Eignung kann der Rechtsanwalt zusätzlich zu einem Fachgespräch geladen werden.

" § 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

(1)     Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

(2)    Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind."

Unsere Mandanten haben Anspruch darauf, dass wir uns ständig fortbilden!

Stand 12.06.2006 Ne/as

    

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