Hinweis

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn mit dem Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in zwei Entscheidungen im Jahre 2011 (7 AZR 716/09 und 7 AZR 375/10) entschieden, dass die Vorschrift einer sachgrundlosen Befristung dann nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesarbeitsgericht habe mit seiner Rechtsprechung den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers übergangen. Dies sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.

 

Daraufhin hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert. Mit Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein 8 Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis mit einer etwa 1 ½ jähriger Dauer eine relevante Vorbeschäftigung darstelle, mit der Folge, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht aktuell mit Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17- klargestellt, dass ein 22 Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG darstelle. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG seien langzurückliegende Arbeitsverhältnisse nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall war auf die Revision des Arbeitgebers das entgegenstehende Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.07.2017 – 4 Sa 221/16-) aufgehoben worden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses wurde vom Bundesarbeitsgericht für wirksam erklärt. Unter Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien die Fachgerichte berechtigt, durch verfassungskonforme Auslegung § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dessen Anwendungsbereich einzuschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne danach unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Davon könne ausgegangen werden, wenn zwischen der Neueinstellung und der Vorbeschäftigung 22 Jahre gelegen hätten. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 45