Hinweis

Die Regulierung von Unfallsachen erfordert spezielle Kenntnisse der Rechtsprechung bezüglich einzelner Schadenspositionen, welche bei einem Geschädigten entstehen können. Häufig ist bei der Regulierung von Unfallschäden auch eine gehörige Portion Standfestigkeit gegenüber den Versicherungsgesellschaften erforderlich.
Es ist deshalb vorteilhaft, wenn Sie sich bei der Regulierung Ihres Unfallschadens anwaltlicher Hilfe bedienen. Die bei der Regulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung anfallenden Anwaltskosten sind Teil des Unfallschadens und von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Wenn der Gegner also vollen Schadensersatz zu leisten hat, weil er den Unfall allein verschuldet hat, entstehen auch dem Geschädigten, der nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, in der Regel keine Kosten. Aber auch wenn der Verkehrsunfall durch eigenes Verhalten mitverursacht worden ist, ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, die Anwaltskosten in Höhe des dem Unfallgegner zur Last fallenden Haftungsanteils zu übernehmen.
Wenn es zum Unfall gekommen ist, ist es in jedem Fall wichtig, die Daten der Unfallbeteiligten zu notieren. Wenn die Polizei den Verkehrsunfall aufnimmt, erhalten Sie in Nordrhein-Westfalen von den Polizeibeamten eine schriftliche Unfallmitteilung, in welcher Adressen der Fahrer und Halter sowie die Pkw-Kennzeichen festgehalten sind. Diesen blauen Zettel erhalten Sie in der Regel noch an der Unfallstelle. Die Unfallmitteilung sollten Sie zum anwaltlichen Besprechungstermin mitbringen.
Außer bei Bagatellschäden an älteren Fahrzeugen sollte die Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen erfolgen. Das vom Sachverständigen erstellte Schadensgutachten ist dann die Grundlage der Schadenregulierung. Versicherungen versuchen oftmals dem Geschädigten ihre hauseigenen Sachverständigen für die Schadensbegutachtung zu schicken. Hierauf brauchen Sie sich jedoch nicht verweisen zu lassen. Nach unserer Erfahrung hat sich die Zusammenarbeit mit unabhängigen Sachverständigen auch deshalb bewährt, weil mögliche Unstimmigkeiten, die im Laufe der Regulierung oder Reparatur des beschädigten Fahrzeugs auftreten können, schnell und unbürokratisch beigelegt werden.
Auch bei Unfällen mit Neuwagen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich, weil hier unter bestimmten Voraussetzungen der Geschädigte auch Anspruch auf einen Neuwagen hat, wenn das beschädigte Fahrzeug praktisch noch neuwertig war und die Reparaturkosten erheblich sind.
Für die Zeit, in der man unfallbedingt auf sein eigenes Fahrzeug verzichten muss, besteht grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Übernahme der Kosten für ein Mietfahrzeug. Bei den Mietfahrzeugkosten entsteht häufig Streit mit den Versicherungen. Die Rechtsprechung ist hier sehr uneinheitlich. Es sollte daher immer überlegt werden, ob auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet werden kann und stattdessen auf den, je nach Fahrzeugtyp unterschiedlichen, Pauschalbetrag der Nutzungsausfallentschädigung ausgewichen wird.
Bei Personenschäden sind Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden  und Erwerbsminderung sowie Schmerzensgeld häufige Schadenspositionen. Bestehen daneben Ansprüche gegenüber Sozialversicherungsträgern z.B. der Berufsgenossenschaft, wenn es sich um einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit gehandelt hat, sind unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.
Für die Versicherungsgesellschaften ist die Regulierung dieser Ansprüche ein immer wiederkehrender Vorgang. Deshalb ist es wichtig, dass Sie durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe „Waffengleichheit“ schaffen und die konsequente Durchsetzung Ihrer Ansprüche sicherstellen.

Tipp: Bei hohen Sachschäden oder bei schweren Verletzungen sollte mit der Versicherung keine Vereinbarung (Abfindungsvergleich) getroffen werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.